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Justizze. Art. 26 DBA

Bundesverwaltungsgericht

Niederländisches Listenersuchen zur Steueramtshilfe gegen Schweizer Bankkunden: Zulässigkeit bestätigt, voraussichtliche Erheblichkeit und Subsidiaritätsprinzip erfüllt (Art. 26 DBA CH-NL)

Datum
24.02.2023
Geschäftsnummer
A-307/2021
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 DBA Art. 2 DBA Art. 26 DBA Art. 29 DBA Art. 1 StAhiG Art. 3 StAhiG Art. 6 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 16 StAhiG Art. 17 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 37 VGG Art. 7 VGKE Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG

Zusammenfassung

Zwei Personen erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen Schlussverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit denen diese beschlossen hatte, einem Amtshilfeersuchen der niederländischen Steuerbehörde (Belastingdienst) vom 21. Februar 2017 nachzukommen. Das Ersuchen betraf die Identifizierung von niederländischen Steuerpflichtigen, die bei einer Schweizer Bank Konten unter einem spezifischen Domizilcode für die Niederlande führten, sowie die Übermittlung von Kontoständen für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015. Die Beschwerdeführenden wandten sich insbesondere gegen die Zulässigkeit des sogenannten Listenersuchens, rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ein treuwidriges Verhalten der Niederlande wegen angeblich illegal erworbener Daten, die fehlende voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen und die Verjährung möglicher Steuerforderungen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin 1 im Verfahren 631.1-2017-NL-0001-0343-001926 nicht beschwerdeberechtigt war, da sie weder Adressatin der Verfügung noch Person war, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt wurden; auf ihre Beschwerde war daher nicht einzutreten. Für den Beschwerdeführer 2, der als Adressat der Verfügung beschwerdeberechtigt war und dessen Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden war, entschied das Gericht, dass das Amtshilfeersuchen des Belastingdienst vom 21. Februar 2017 sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt. Die Zulässigkeit des Listenersuchens war bereits durch das Referenzurteil A-1883/2021 und das Nachfolgeurteil A-6507/2020 bestätigt worden, deren höchstrichterliche Klärung präjudiziell für das vorliegende Verfahren war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag nicht vor, weil die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt der streitbetroffenen Akten mit der Schlussverfügung bekanntgegeben hatte, sodass die Beschwerdeführenden in der Lage waren, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Ein treuwidriges Verhalten der Niederlande war nicht ersichtlich, da der Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Straftat und dem Amtshilfeersuchen durch die spontane Amtshilfe Deutschlands unterbrochen war und die niederländische Behörde keine Zusicherung abgegeben hatte, die Daten nicht zu verwenden. Die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen war gegeben, weil der Domizilcode „12200“ in den Banklisten einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine potenzielle niederländische Steuerpflicht darstellte; die Bestimmung der steuerrechtlichen Ansässigkeit ist eine materiellrechtliche Frage, die vom ersuchenden Staat zu klären ist. Die Verjährungseinrede war im Amtshilfeverfahren nicht prüfbar, weil der ersuchte Staat weder die Begründetheit des ausländischen Steuerverfahrens noch allfällige Verfahrenshindernisse nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates zu prüfen hat; eine Ausnahme bestand nicht, da keine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze oder schwere Mängel geltend gemacht wurden. Die Entscheidung beruhte auf Art. 26 DBA CH-NL und den ergänzenden Bestimmungen des Protokolls 2010 sowie der Verständigungsvereinbarung, auf Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG zur Anwendung des nationalen Rechts, auf Art. 19 Abs. 2 StAhiG zur Beschwerdeberechtigung, auf Art. 48 VwVG zur weiteren Beschwerdeberechtigung, auf Art. 32 VGG und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, auf Art. 31 VGG und Art. 5 VwVG zum Verfahrensrecht, auf Art. 7 Bst. c StAhiG zum Treueprinzip, auf Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG zum Subsidiaritätsprinzip, auf Art. 27 StAhiG zum Spezialitätsprinzip und auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG zur Anwendung des VwVG. Die unterliegenden Beschwerdeführenden tragen die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-; der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird zur Bezahlung verwendet, der Überschuss von Fr. 2'000.- wird nach Rechtskraft zurück erstattet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Listenersuchen bestätigt und klärt, dass Verjährungseinreden im Amtshilfeverfahren grundsätzlich nicht prüfbar sind.

Regeste

Amtshilfe

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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