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Justizze. Art. 95 SVG

Bundesgericht

Schweizer Grenzbeamte kontrollieren am deutschen Grenzposten Laufenburg Fahrberechtigung: Zuständigkeit der Schweiz für Strafverfolgung bei Fahren ohne Führerausweis (Art. 4 Abs. 2 Rahmenabkommen, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 IV 153 · ATF 149 IV 153 · DTF 149 IV 153
Datum
01.02.2023
Geschäftsnummer
BGE 149 IV 153
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 Rahmenabkommen Art. 95 SVG Art. 3 StGB

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wurde am 24. April 2017 am Grenzübergang Laufenburg durch Schweizer Grenzbeamte kontrolliert, obwohl sich die Grenzabfertigungsstelle auf deutschem Hoheitsgebiet befindet. Ihm wurde vorgeworfen, trotz Entzugs des Führerausweises ein Motorfahrzeug geführt zu haben. Das Bezirksgericht Laufenburg sprach ihn zunächst frei, das Obergericht des Kantons Aargau erklärte ihn jedoch schuldig. Der Beschwerdeführer rügt vor dem Bundesgericht eine Verletzung des Territorialitätsprinzips und behauptet, die Schweizer Behörden seien nicht zuständig, weil die Tat auf deutschem Gebiet begangen worden sei. Es war streitig, ob die Schweizer Gerichte für die Strafverfolgung zuständig sind, wenn ein Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis am deutschen Grenzposten kontrolliert wird.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Zuständigkeit der Schweizer Behörden für die Strafverfolgung. Die Grenzabfertigungsstelle am Grenzübergang Laufenburg befindet sich auf deutschem Staatsgebiet, was unbestritten ist. Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Rahmenabkommens über die Grenzabfertigung mit Deutschland üben die Schweizer Gerichte und Behörden die Strafgerichtsbarkeit aus, wenn in der Zone gegen die sich auf die Grenzabfertigung beziehenden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates verstossen wird. Der Begriff der Grenzabfertigung ist weit auszulegen: Er umfasst nicht nur zollrechtliche, sondern auch verkehrspolizeiliche Kontrollen, darunter die Kontrolle der Fahrbefugnis von einreisenden Personen. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) bestätigt, dass die Fahrbefugnis-Kontrolle zu den Aufgaben der Schweizer Grenzbeamten am deutschen Grenzposten gehört. Ein enger Zusammenhang zwischen dem strafbaren Verhalten – dem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises – und dem bevorstehenden Grenzübertritt ist daher gegeben. Damit ist Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG anwendbar, und die Schweizer Gerichte sind zuständig. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG wurde weder dargetan noch ersichtlich. Der Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung verletzt kein Bundesrecht.

Die Entscheidung klärt die territoriale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Verkehrskontrollen und bestätigt die weite Auslegung des Rahmenabkommens zugunsten einer effizienten Grenzkontrolle. Sie unterstreicht, dass die Fahrbefugnis-Kontrolle integraler Bestandteil der Grenzabfertigung ist und nicht auf rein zollrechtliche Belange beschränkt bleibt.

Regeste

Art. 4 Abs. 2 Rahmenabkommen über die Grenzabfertigung mit Deutschland; Art. 3 StGB; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 4 SKV; mangelnde Fahrberechtigung beim bevorstehenden Grenzübertritt; örtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht. Schweizerische Grenzbeamte sind befugt, am auf dem Gebiet Deutschlands gelegenen, im Sinne des Rahmenabkommens vereinbarten Grenzposten die Fahrbefugnis von mit dem Fahrzeug einreisenden Personen zu kontrollieren; bei einem mutmasslichen Verstoss gegen die Vorschrift von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sind die schweizerischen Behörden für die Strafverfolgung zuständig (E. 1). Regeste Art. 4 al. 2 de la Convention avec la République fédérale d'Allemagne sur les contrôles à la frontière; art. 3 CP; art. 95 al. 1 let. b LCR; art. 4 OCCR; défaut d'autorisation de conduire lors du franchissement imminent de la frontière; compétence territoriale et droit applicable. Les gardes-frontière suisses sont habilités à contrôler, au poste frontière situé sur le territoire allemand conformément à la Convention, l'autorisation de conduire des personnes entrant avec leur véhicule; en cas d'infraction suspectée à l'art. 95 al. 1 let. b LCR, les autorités suisses sont compétentes pour la poursuite pénale (consid. 1). Regesto Art. 4 cpv. 2 della Convenzione tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica federale di Germania relativa agli uffici a controlli nazionali abbinati e al controllo in corso di viaggio; art. 3 CP; art. 95 cpv. 1 lett. b LCStr; art. 4 OCCS; assenza dell'autorizzazione a condurre in caso di imminente passaggio del confine; competenza territoriale e diritto applicabile. Ai posti di confine siti sul territorio tedesco, concordati ai sensi della Convenzione, le guardie di confine svizzere sono competenti per controllare l'autorizzazione a condurre delle persone in entrata sul veicolo. In caso di presunta violazione dell'art. 95 cpv. 1 lett. b LCStr, il perseguimento penale compete alle autorità svizzere (consid. 1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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