Schweizerische GmbH wehrt sich gegen Amtshilfe an Italien: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, Subsidiaritätsprinzip und voraussichtliche Erheblichkeit erfüllt (Art. 27 DBA CH-IT)
- Datum
- 04.04.2025
- Geschäftsnummer
- A-7747/2024
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 1 DBA Art. 2 DBA Art. 27 DBA Art. 61a DBG Art. 3 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 14 StAhiG Art. 19 StAhiG
Zusammenfassung
Eine schweizerische GmbH erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen eine Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, mit der diese beschlossen hatte, einem Amtshilfeersuchen der italienischen Guardia di Finanza nachzukommen. Die GmbH war als Informationsinhaberin im Zusammenhang mit einer steuerlichen Überprüfung einer italienischen Konzerngesellschaft genannt worden. Sie rügte insbesondere eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör, eine fehlende Ausschöpfung der innerstaatlichen Mittel durch die italienische Behörde sowie die mangelnde voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen, insbesondere eines kantonalen Steuerrulings. Sie beantragte zudem Schwärzungen in ihren Steuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß über den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens informiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, sodass kein Verstoß gegen Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 14 Abs. 1 und 2 StAhiG vorlag. Das Amtshilfeersuchen erfüllte alle formellen Anforderungen gemäß Art. 27 DBA CH-IT und dessen Zusatzprotokoll, da es auf einen konkreten, detailliert beschriebenen Sachverhalt bezogen war und die ersuchende Behörde ausdrücklich um die Steuererklärungen und allfällige Steuerrulings der Beschwerdeführerin ersucht hatte. Die Erklärung der italienischen Behörde, alle üblichen innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft zu haben, wurde nicht durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin entkräftet, dass ein kantonales Ruling öffentlich zugänglich sei; dies konnte von der ausländischen Behörde unter dem Subsidiaritätsprinzip nicht erwartet werden. Das kantonale Ruling war als voraussichtlich erheblich anzusehen, da es Aufschluss darüber gab, inwiefern die Beschwerdeführerin von Steuervorteilen profitiert hatte, was sich auf die Besteuerung der italienischen Konzerngesellschaft auswirken konnte. Die Schwärzungsanträge waren nicht substantiiert und bezogen sich nicht auf rein zufällig auftauchende Angaben. Die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung gemäß Art. 27 DBA CH-IT, Art. 14 StAhiG und Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 DBA CH-IT waren damit erfüllt. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Der Entscheid ist bemerkenswert, weil er die hohe Prüfungsintensität bestätigt, mit der das Bundesverwaltungsgericht die Erfüllung der Voraussetzungen für die internationale Amtshilfe prüft, insbesondere hinsichtlich der voraussichtlichen Erheblichkeit und des Subsidiaritätsprinzips, und klare Kriterien für die Zulässigkeit von Schwärzungen bei der Übermittlung von Steuerunterlagen aufstellt.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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