Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 25bis DBA

Bundesverwaltungsgericht

Schweizer Steuerbehörde leistet Amtshilfe für spanische Steuerprüfung des Beschwerdeführers 1: Übermittlung von Bankdaten der Beschwerdeführerinnen 2–6 und persönlicher Daten Dritter ist voraussichtlich erheblich (Art. 25bis Abs. 1 DBA CH-ES)

Datum
09.07.2025
Geschäftsnummer
A-7214/2024
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 44 BV Art. 1 DBA Art. 4 DBA Art. 25 DBA Art. 25bis DBA Art. 26 DBA Art. 28 DBA Art. 123 DBG Art. 126 DBG Art. 127 DBG Art. 8 EMRK Art. 13 EMRK Art. 1 StAhiG Art. 3 StAhiG Art. 4 StAhiG Art. 6 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 8 StAhiG Art. 14 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Mehrere Parteien, darunter eine natürliche Person und mehrere juristische Personen, erhoben gemeinsam beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen Schlussverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit denen diese beschlossen hatte, drei Amtshilfeersuchen der spanischen Steuerbehörde (AEAT) für das Steuerjahr 2019 zu erfüllen. Die AEAT hatte Informationen zu Bankkonten der juristischen Personen sowie zu persönlichen Daten Dritter verlangt, um die steuerliche Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 in Spanien zu prüfen. Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Amtshilfeersuchen seien unzulässig, weil sie keine steuerliche Ansässigkeit im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz-Spanien begründeten, weil die geforderten Informationen nicht voraussichtlich erheblich seien und weil die Übermittlung personenbezogener Daten Dritter gegen Datenschutzgrundsätze verstosse. Sie beantragten die vollständige Aufhebung der Schlussverfügungen und die Nichterfüllung der Amtshilfeersuchen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden ab und bestätigte die Entscheidung der ESTV, die Amtshilfe zu leisten. Es stellte fest, dass die AEAT alle formellen Voraussetzungen für ein Amtshilfeersuchen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Spanien erfüllt hatte, insbesondere durch die Angabe einer identifizierten betroffenen Person (Beschwerdeführer 1), des Zeitraums (2019) und des steuerlichen Zwecks (Klärung der steuerlichen Ansässigkeit in Spanien). Die AEAT hatte konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche steuerliche Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 in Spanien genannt, nämlich eine längere Aufenthaltsdauer dort sowie wirtschaftliche Interessen durch Immobiliengeschäfte über spanische Gesellschaften, an denen er indirekt beteiligt war. Diese Angaben waren hinreichend, um einen Anknüpfungspunkt an die in Art. 4 Abs. 2 DBA CH-ES genannten Kriterien (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen) herzustellen. Die geforderten Bankinformationen zu den Konten der Beschwerdeführerinnen 2 und 6 waren voraussichtlich erheblich, da der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich Berechtigter oder Zeichnungsberechtigter war und diese Konten daher potenziell zur Verschleierung von steuerpflichtigem Einkommen oder Vermögen genutzt werden konnten. Die Übermittlung von Informationen zu Dritten, wie den Namen und Kontaktangaben der Beschwerdeführerinnen 3 und 4, war zulässig, da diese Daten Teil der Kundenbeziehung zur Bank waren und zur Identifikation der Kontoinhaber dienten; ihre Schwärzung hätte den Zweck des Amtshilfeersuchens vereitelt. Auch die Informationen zum schweizerischen steuerrechtlichen Status des Beschwerdeführers 1 waren voraussichtlich erheblich, da die AEAT explizit danach fragte, ob er weltweites Einkommen deklarieren musste oder einem besonderen Regime unterlag, um ihre Vermutung seiner steuerlichen Ansässigkeit in Spanien zu untermauern. Die Verjährungsfrage war nicht Gegenstand der Prüfung, da dies allein Sache der spanischen Behörden ist. Die Übermittlung der gesamten edierten Informationen war daher zulässig. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.-- wurden den Beschwerdeführenden auferlegt, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Das Gericht betonte, dass die voraussichtliche Erheblichkeit eine niedrige Hürde darstellt und dass der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vornehmen muss, ohne den Sachverhalt selbst zu beweisen oder zu widerlegen.

Regeste

Amtshilfe

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide