Schweiz leistet Amtshilfe an Ukraine für Steueruntersuchung zu zypriotischer Gesellschaft: Spezialitätsprinzip erfordert präzise Verwendungsbeschränkung, sonstige Einwände abgewiesen (Art. 5 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen)
- Datum
- 30.10.2025
- Geschäftsnummer
- A-4165/2024
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 1 StAhiG Art. 3 StAhiG Art. 4 StAhiG Art. 6 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 14 StAhiG Art. 17 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 24 StAhiG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 4 VGKE Art. 7 VGKE Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Eine zypriotische Gesellschaft (Beschwerdeführerin) wehrte sich gegen die Übermittlung ihrer Schweizer Bankkontodaten an die ukrainische Steuerbehörde im Rahmen eines Amtshilfeersuchens. Sie machte geltend, das Spezialitätsprinzip sei verletzt, die Ukraine habe ihre innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, die verlangten Informationen seien nicht voraussichtlich erheblich und es handle sich um eine Beweisausforschung („fishing expedition“). Ferner beantragte sie die Schwärzung von Angaben zu Dritten und die Sistierung des Verfahrens bis zur Klärung anderer Rechtsfragen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hatte die Amtshilfeleistung beschlossen und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Beschwerde teilweise gut, indem es feststellte, dass die ESTV die ersuchende ukrainische Behörde bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass diese ausschliesslich in Verfahren gegen die betroffenen Personen und nur für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen sowie gemäss Art. 22 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC) geheim zu halten sind. Dies ergibt sich aus dem Spezialitätsprinzip, das eine persönliche Dimension aufweist und Dritte vor einer zweckwidrigen Verwendung ihrer Daten schützt. Gleichzeitig wies das Gericht sämtliche weiteren Rügen der Beschwerdeführerin zurück: Es sah keine ernsthaften Zweifel an der Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Ukraine, da der Einwand der Beschwerdeführerin eine bloße Behauptung ohne konkrete Anhaltspunkte darstelle; die ukrainische Bestätigung zur Erhältlichkeit der Informationen sei vertrauenswürdig, da das völkerrechtliche Vertrauensprinzip gelte und das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Rechtsgutachten lediglich Parteibehauptungsqualität besitze; die Erklärung der Ukraine zur Ausschöpfung aller üblichen Mittel sei glaubhaft, da die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Ausschöpfung dargelegt habe; das Amtshilfeersuchen vom 5. Januar 2024 enthalte hinreichende Verdachtsmomente für eine mögliche Betriebsstätte der Beschwerdeführerin in der Ukraine, insbesondere weil N._______ als ukrainischer Geschäftsmann wiederholt ihre Interessen bei Kreditverhandlungen und gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen vertreten habe; die verlangten Bankinformationen – wie Kontolisten, Kontoeröffnungsunterlagen, Beneficial-Owner-Nachweise, Kontoführungsverträge und Kontoauszüge – stünden im Zusammenhang mit dem dargestellten Sachverhalt und seien möglicherweise geeignet, im ukrainischen Verfahren zur Klärung der tatsächlichen Verwaltung und der wirtschaftlichen Berechtigung der Einkünfte verwendet zu werden; die Drittpersonen seien nicht rein zufällig in den Bankunterlagen erwähnt, da ihre Identität für die Überprüfung der Geldflüsse wesentlich sei, weshalb eine Schwärzung unzulässig sei; und die Beschwerdeführerin sei nicht befugt, Drittinteressen geltend zu machen, da diese nicht direkt betroffen seien und ihr Beschwerderecht nicht klar aus den Akten hervorgehe. Die Entscheidung beruht auf Art. 5 MAC sowie den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG) und des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt, wobei der Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- entnommen wurde; ein Restbetrag von Fr. 500.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Spezialitätsprinzips im Kontext des MAC bekräftigt und klärt, dass dessen persönliche Dimension trotz der OECD-Kommentaraktualisierung beizubehalten ist.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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