Beschwerdeführer gegen Amtshilfe an Indien: Keine Fishing Expedition, Spezialitätsprinzip gewahrt, Übermittlung von Kontoeröffnungsunterlagen und Drittinformationen zulässig (Art. 26 Abs. 1 und 2 DBA CH-IN)
- Datum
- 16.09.2024
- Geschäftsnummer
- A-2549/2022
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 1 DBA Art. 10 DBA Art. 13 DBA Art. 26 DBA Art. 1 StAhiG Art. 3 StAhiG Art. 4 StAhiG Art. 6 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 8 StAhiG Art. 10 StAhiG Art. 14 StAhiG Art. 17 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 24 StAhiG Art. 48 VwVG
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit der diese beschlossen hatte, einem Amtshilfeersuchen des indischen Ministry of Finance (MoF) nachzukommen. Das MoF hatte Informationen zu Bankkonten des Beschwerdeführers bei einer Schweizer Bank für den Zeitraum vom 6. Juni 2005 bis 31. März 2012 angefordert, darunter Kontoeröffnungsunterlagen und Transaktionsdaten. Die ESTV hatte daraufhin die Bank angewiesen, bestimmte Informationen für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 zu edieren und den Beschwerdeführer über das Verfahren zu informieren. Der Beschwerdeführer machte geltend, das Ersuchen stelle eine unzulässige Fishing Expedition dar, verletze das Spezialitätsprinzip, beruhe auf gestohlenen Daten und verletze sein Recht auf rechtliches Gehör. Er beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung, die Vernichtung aller Akten und die Einholung einer Garantie des MoF bezüglich der Verwendung der Daten.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Amtshilfeersuchen des indischen Ministry of Finance sämtliche formalen Anforderungen nach § 10 Buchstabe b des Protokolls zum DBA CH-IN erfüllt, insbesondere die Angaben zu Person, Zeitraum, Art der Informationen, Steuerzweck und mutmasslichem Inhaber. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den verlangten Bankunterlagen und dem dargestellten Sachverhalt – nämlich Hinweise auf Verheimlichung von Einkommen und ein nicht offengelegtes Bankkonto des Beschwerdeführers – war gegeben; die Informationen waren daher voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN. Auch die Kontoeröffnungsunterlagen, die alle vor dem 1. April 2011 datierten, waren als Teil des fortbestehenden Bankverhältnisses voraussichtlich erheblich und somit zu übermitteln. Zu den Informationen über Drittpersonen entschied das Gericht, dass diese nicht nur zufällig in den Dokumenten auftauchten, sondern Rückschlüsse auf die Verhältnisse und Beziehungen zwischen den wirtschaftlich Berechtigten an den Konten zulassen; sie waren daher ebenfalls voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG und Art. 26 DBA CH-IN. Eine Verletzung des Spezialitätsprinzips nach Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN war zu verneinen, da konkrete Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung der Daten in Indien fehlten; das völkerrechtliche Vertrauensprinzip gebot es, an den Darstellungen des MoF nicht zu zweifeln. Auch die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 7 Buchstabe c StAhiG wurde zurückgewiesen, da keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass das Ersuchen auf gestohlenen Daten beruhte. Schliesslich verletzte die Verweigerung der Einsicht in die interne Notiz der ESTV vom 19. August 2016 das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht, da es sich um ein rein internes Dokument ohne Beweischarakter handelte. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Dieser Entscheid ist bemerkenswert, weil er die strenge Prüfung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Bankunterlagen auch jenseits des zeitlichen Anwendungsbereichs des Abkommens bekräftigt und die hohe Hürde für die Annahme einer Verletzung des Spezialitätsprinzips unterstreicht.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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