Schweizer Unternehmen wehrt sich gegen Amtshilfe an Mongolei: Übermittlung von Steuererklärungen und Finanzberichten zur Prüfung von Verrechnungspreisen ist zulässig (Art. 4 Abs. 1 MAC)
- Datum
- 14.07.2025
- Geschäftsnummer
- A-6359/2023
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 1 StAhiG Art. 3 StAhiG Art. 4 StAhiG Art. 6 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 8 StAhiG Art. 9 StAhiG Art. 11 StAhiG Art. 14 StAhiG Art. 17 StAhiG Art. 19 StAhiG
Zusammenfassung
Eine schweizerische Aktiengesellschaft erhob Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, mit der diese beschlossen hatte, auf Ersuchen der mongolischen Steuerbehörde Amtshilfe zu leisten. Die mongolische Behörde prüfte die Besteuerung einer mongolischen Gesellschaft und vermutete Gewinnverschiebung über eine Tochtergesellschaft in Singapur; dazu benötigte sie Informationen über die Geschäftstätigkeit, wirtschaftliche Eigentümer, Zahlungsflüsse und Bankdaten einer schweizerischen AG, die mit der mongolischen Gesellschaft Kupferkonzentrat handelte. Die Schweizer AG beantragte, die Herausgabe ihrer Steuererklärungen und Finanzberichte zu verweigern, weil diese nicht voraussichtlich erheblich seien. Streitig war insbesondere, ob die Übermittlung dieser Unterlagen an die mongolische Behörde zulässig ist, obwohl die schweizerische AG selbst nicht Gegenstand der steuerlichen Untersuchung in der Mongolei ist.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Schlussverfügung der ESTV. Es stellte fest, dass das Amtshilfeersuchen der mongolischen Behörde sämtliche formellen Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC) erfüllt, insbesondere Angaben zur ersuchenden Behörde, zur betroffenen Person, zum gewünschten Informationsformat und zur Ausschöpfung innerstaatlicher Mittel. Die ersuchende Behörde legte hinreichende Verdachtsmomente vor, um zu begründen, dass die Steuererklärungen und Finanzberichte der schweizerischen AG für die Prüfung der Verrechnungspreise und möglicher Gewinnverschiebung zwischen der mongolischen Gesellschaft und ihrer singapurischen Tochtergesellschaft voraussichtlich erheblich sind (Art. 4 Abs. 1 MAC). Der erforderliche Zusammenhang zwischen dem dargestellten Sachverhalt – der Prüfung des «at arm’s length»-Charakters der Transaktionen – und den verlangten Unterlagen ist gegeben, auch wenn die schweizerische AG bestreitet, Teil der D._______ Group zu sein; die Entscheidung über die tatsächliche Verbundenheit obliegt nicht dem Amtshilfeverfahren (Art. 259b OR analog). Die Übermittlung ist zudem verhältnismässig, da die Aussonderung oder Schwärzung der Unterlagen den Zweck des Ersuchens vereiteln würde und das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin nicht konkretisiert wurde (Art. 4 Abs. 3 StAhiG, Art. 17 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.--, eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Das Urteil verdeutlicht, dass die Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit im internationalen Steueraustausch niedrig ist und bereits Verdachtsmomente genügen, um Steuererklärungen und Jahresabschlüsse als erheblich zu qualifizieren, wenn sie für die Prüfung von Konzerntransaktionen relevant sein können.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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