Amtshilfe an Dänemark: Keine Fishing Expedition trotz Erwähnung der Gesellschaft, voraussichtliche Erheblichkeit bejaht (Art. 27 DBA CH-DK)
- Datum
- 13.08.2025
- Geschäftsnummer
- A-257/2025
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 27 DBA Art. 1 StAhiG Art. 4 StAhiG Art. 6 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 17 StAhiG Art. 24 StAhiG Art. 6 VwVG Art. 29 VwVG
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger beschwert sich gegen die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welche die Leistung von Amtshilfe an die dänische Steuerbehörde gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Dänemark verfügt hat. Die dänische Behörde hatte Informationen über ein Bankkonto des Beschwerdeführers für die Jahre 2014 bis 2015 angefordert, um dessen korrekte Besteuerung zu prüfen, wobei sie erwähnte, dass es sich bei den Vermögenswerten möglicherweise um nicht gemeldete Einnahmen einer vom Beschwerdeführer gehaltenen Gesellschaft handeln könnte. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ersuchen diene eigentlich der Überprüfung der Gesellschaft und verletze deren rechtliches Gehör, stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar und verstosse gegen Treu und Glauben, da die Daten ursprünglich illegal erlangt worden seien. Zudem seien viele der edierten Dokumente zeitlich nicht relevant oder bereits verjährt, und die Übermittlung von Familiendaten sei unverhältnismässig.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigt die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesellschaft ist unbegründet, da der Beschwerdeführer im Verfahren nicht als Vertreter der Gesellschaft auftritt und diese selbst keine Verfahrensrechte geltend macht. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG steht das rechtliche Gehör nur Parteien zu, und die Gesellschaft ist im vorliegenden Amtshilfeverfahren nicht Partei. Das Amtshilfeersuchen richtet sich ausschliesslich gegen den Beschwerdeführer als Kontoinhaber; die Erwähnung der Gesellschaft dient lediglich der Abklärung der Zurechnung der Vermögenswerte zur korrekten Besteuerung des Beschwerdeführers. Eine unzulässige Beweisausforschung liegt nicht vor, da das Ersuchen alle erforderlichen Angaben enthält und sich nicht gegen die Gesellschaft richtet. Auch ein Verstoss gegen Treu und Glauben wegen angeblich illegal erlangter Daten wird verneint, da das blosse Verwenden solcher Daten durch den ersuchenden Staat ohne zusätzliche treuwidrige Handlungen keinen Verstoss darstellt.
Die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen ist gegeben. Sämtliche Eröffnungs- und KYC-Dokumente sind auch dann erheblich, wenn sie vor Inkrafttreten des Abkommens erstellt wurden, solange sie sich auf eine Situation beziehen, die beim Inkrafttreten andauerte und steuerliche Auswirkungen hat. Da das Konto während des gesamten ersuchten Zeitraums aktiv war und der Beschwerdeführer in Dänemark weltweite Einkünfte versteuern muss, sind die Unterlagen zur Klärung seiner Steuerpflicht geeignet. Die Einwendung der Verjährung nach dänischem Recht ist im schweizerischen Amtshilfeverfahren unbeachtlich, da die Vorinstanz nur eine Plausibilitätskontrolle vornimmt und nicht die materielle Rechtmässigkeit der ausländischen Besteuerung prüft. Ebenso sind das Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt, da das Ersuchen rechtmässig ist und sich auf den Beschwerdeführer beschränkt. Schliesslich ist die Übermittlung von Familiendaten im Dokument «Kundengeschichte» zulässig, da diese nicht zufällig enthalten sind, sondern einen direkten Bezug zum Beschwerdeführer haben und für die Beurteilung seiner Steuerpflicht relevant sein könnten.
Die Verfahrenskosten von CHF 5'000 werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt, eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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