Amtshilfeersuchen Deutschland: Ansässigkeit trotz Hotelbelegen plausibel, Bankdaten voraussichtlich erheblich (Art. 27 DBA CH-DE)
- Datum
- 18.08.2026
- Geschäftsnummer
- A-4061/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 4 DBA Art. 27 DBA Art. 1 StAhiG Art. 3 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 17 StAhiG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Die X._______ Stiftung wendet sich gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), welche die Übermittlung von Kontoauszügen und Erträgnisaufstellungen an deutsche Steuerbehörden für den Zeitraum 2011 bis 2024 bewilligte. Das Amtshilfeersuchen beruht auf dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland und betrifft eine natürliche Person, die laut deutscher Behörde dort aufgrund einer ständigen Wohnstätte und geschäftlicher Aktivitäten als Rechtsanwalt unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die beschwerdeführende Stiftung bestreitet die steuerliche Ansässigkeit der betroffenen Person in Deutschland und macht geltend, diese habe im fraglichen Zeitraum überwiegend in Hotels übernachtet und keinen festen Wohnsitz unterhalten. Zudem wird die voraussichtliche Erheblichkeit der angeforderten Bankinformationen bestritten. Die ESTV stützte ihre Verfügung auf die Angaben der ersuchenden Behörde und ordnete die Herausgabe der Daten an, wobei der Zeitraum auf die abkommenskonforme Periode ab 2011 beschränkt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Leistung von Amtshilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2024. Die Vorinstanz durfte sich gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip gemäss Art. 7 StAhiG auf die Sachverhaltsdarstellung der deutschen Behörden verlassen, da die Beschwerdeführerin die behauptete Ansässigkeit nicht klarerweise und entscheidend widerlegen konnte.
Zwar belegte die Beschwerdeführerin mit Hotelrechnungen Aufenthalte der betroffenen Person von August 2017 bis März 2019, doch fehlten entsprechende Nachweise für den übrigen Ermittlungszeitraum. Die deutsche Behörde hatte zudem konkrete Anknüpfungspunkte für eine ständige Wohnstätte und den Mittelpunkt der Lebensinteressen genannt, darunter eine Wohnung, über welche die betroffene Person seit 2020 verfügt, sowie berufliche Tätigkeiten als Rechtsanwalt mit hinterlegter Telefonnummer und Adresse. Diese Kriterien entsprechen den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a DBA CH-DE. Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist im Amtshilfeverfahren nicht abschliessend zu klären; es genügt die Plausibilität der Angaben des ersuchenden Staates.
Hinsichtlich der voraussichtlichen Erheblichkeit nach Art. 27 DBA CH-DE und Art. 17 Abs. 2 StAhiG hält das Gericht fest, dass explizit angeforderte Kontoauszüge und Erträgnisaufstellungen von Aktiendepots per se als relevant für die Besteuerung gelten. Der ersuchte Staat prüft lediglich den Zusammenhang mit dem geschilderten Sachverhalt, nicht aber die materielle Richtigkeit der ausländischen Steueransprüche. Da die formellen Voraussetzungen erfüllt waren und keine offensichtlichen Fehler oder Widersprüche im Ersuchen vorlagen, waren die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung gegeben. Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten von CHF 3'000.--.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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