Amtshilfeersuchen Deutschland: Steuerliche Ansässigkeit trotz Schweizer Wohnsitzbelegen plausibel, Übermittlung von Kontodaten bestätigt (Art. 27 DBA CH-DE)
- Datum
- 18.08.2026
- Geschäftsnummer
- A-4063/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 4 DBA Art. 27 DBA Art. 1 StAhiG Art. 3 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 17 StAhiG
Zusammenfassung
Die X._______ Stiftung wendet sich gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), welche gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA CH-DE) die Übermittlung von Kontoauszügen und Erträgnisaufstellungen für den Zeitraum 2011 bis 2024 an die deutschen Behörden anordnete. Die betroffene Person, Stiftungsratspräsident und alleiniger Begünstigter der Stiftung, wird von Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig betrachtet. Die Beschwerdeführerin bestreitet die steuerliche Ansässigkeit der betroffenen Person in Deutschland und macht geltend, diese sei im fraglichen Zeitraum in der Schweiz wohnhaft gewesen. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung oder hilfsweise eine Beschränkung der Amtshilfe auf die Jahre 2021 bis 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Anordnung der ESTV zur Leistung von Amtshilfe. Das Gericht prüft zunächst die formellen Voraussetzungen und stellt fest, dass das Amtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2025 den Anforderungen des Protokolls zum DBA CH-DE genügt. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen hält das Gericht fest, dass ein möglicher Ansässigkeitskonflikt zwischen Deutschland und der Schweiz nicht im Amtshilfeverfahren geklärt werden kann, sondern allenfalls in einem Verständigungsverfahren zu lösen wäre.
Massgeblich ist vielmehr, ob die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde offensichtlich fehlerhaft ist oder durch die Beschwerdeführerin klarerweise und entscheidend widerlegt wurde. Die deutsche Behörde hat konkrete Anhaltspunkte für eine ständige Wohnstätte (vermuteter Nebenwohnsitz, Schlüsselgewalt in einer Wohnung der Lebensgefährtin) sowie für den Mittelpunkt der Lebensinteressen (berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt mit eigener Kanzleiadresse und Handynummer seit 2008) genannt. Diese Kriterien entsprechen den Tatbeständen von Art. 4 Abs. 2 Bst. a DBA CH-DE. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Hotelbelege für den Zeitraum August 2017 bis März 2019 vermögen die Darstellungen der deutschen Behörde für den gesamten Ermittlungszeitraum nicht zu entkräften. Gemäss dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (Art. 7 StAhiG) durfte die ESTV daher auf die Angaben der ersuchenden Behörde vertrauen.
Hinsichtlich der voraussichtlichen Erheblichkeit (Art. 27 DBA CH-DE, Art. 19 StAhiG) bestätigt das Gericht, dass Kontoauszüge und Erträgnisaufstellungen geeignet sind, die korrekte Besteuerung der wirtschaftlich berechtigten Personen sicherzustellen. Da die ersuchte Behörde lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen hat und kein strikter Beweis der Steuerpflicht erforderlich ist, sind die Voraussetzungen für die Amtshilfe erfüllt. Die Beschwerde war somit unbegründet abzuweisen. Die Verfahrenskosten von CHF 3'000 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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