Amtshilfeersuchen Ukraine: Erhältlichkeitsprinzip trotz Parteigutachten gewahrt, Subsidiaritätsrüge unbeachtlich (Art. 18 MAC, Art. 15 StAhiG)
- Datum
- 24.08.2026
- Geschäftsnummer
- A-2770/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Sieben Gesellschaften mit Sitz in Zypern und der Ukraine wenden sich gegen zwei Schlussverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welche die Übermittlung von Bankinformationen an den ukrainischen State Tax Service anordnen. Die ersuchende Behörde stützt ihre Ersuchen auf das Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und vermutet eine nicht registrierte Betriebsstätte sowie einen Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen zur Verschleierung wirtschaftlich Berechtigter. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass das ukrainische Recht die Übermittlung der erbetenen Bankdaten verbiete und somit das Erhältlichkeitsprinzip verletze; zudem sei das Subsidiaritätsprinzip missachtet worden, da innerstaatliche Ermittlungsmittel nicht ausgeschöpft worden seien. Zur Untermauerung reichen sie ein Legal Opinion einer ukrainischen Anwaltskanzlei sowie eine wissenschaftliche Stellungnahme eines Forschungsinstituts ein und beantragen alternativ die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss paralleler Gerichtsverfahren in der Ukraine.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerden ab und bestätigt die Rechtmässigkeit der angefochtenen Schlussverfügungen. Das Gericht hält fest, dass die ersuchende Behörde in den Amtshilfeersuchen ausdrücklich bestätigt hat, die Informationen nach ihrem innerstaatlichen Recht beschaffen zu können. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips darf die Schweiz diese Erklärung nur dann entkräften, wenn offensichtliche Fehler oder Widersprüche vorliegen. Den eingereichten Gutachten kommt lediglich die Stellung von Parteigutachten zu; sie sind nicht geeignet, die Vermutung der Richtigkeit der Erklärung der ersuchenden Behörde umzustossen oder Zweifel an der Einhaltung des Erhältlichkeitsprinzips gemäss Art. 18 des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zu wecken. Eine vertiefte Prüfung des ukrainischen Rechts würde den Rahmen des Hilfsverfahrens sprengen.
Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Subsidiaritätsprinzips stellt das Gericht klar, dass die Möglichkeit zur Verweigerung der Amtshilfe bei Nichtbeachtung dieses Prinzips lediglich eine Befugnis, aber keine Verpflichtung darstellt. Selbst wenn das Subsidiaritätsprinzip verletzt wäre, läge keine Rechtsverletzung vor, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzutreten war und die Frage offenbleiben konnte. Die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen stand ausser Streit. Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000 werden den unterliegenden Beschwerdeführerinnen auferlegt, wobei der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 7'500 verrechnet wird; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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