Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 27 DBA

Bundesverwaltungsgericht

Amtshilfeersuchen Deutschland: Mitwirkungspflicht Schwestergesellschaft und voraussichtliche Erheblichkeit bei Prüfung Steuerbefreiung bejaht (Art. 27 DBA CH-DE)

Datum
24.08.2026
Geschäftsnummer
A-1810/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 27 DBA Art. 126 DBG Art. 8 StAhiG

Zusammenfassung

Die A._______ AG und die B._______ GmbH wehren sich gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welche Amtshilfe an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern leistet. Das deutsche Ersuchen betrifft die Überprüfung der Gemeinnützigkeit der B._______ GmbH und verlangt Informationen über die Organisation, Besteuerung sowie Zahlungsverbindungen der schweizerischen Schwestergesellschaft A._______ AG für den Zeitraum 2017 bis 2021. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Informationen seien nach schweizerischem Recht nicht erhältlich, da es sich um ein reines Steuerbefreiungsverfahren handle und Drittpersonen keine umfassende Mitwirkungspflicht treffe. Zudem bestreiten sie die voraussichtliche Erheblichkeit der Daten für die Überprüfung der Steuerbefreiung.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, und bestätigt die Leistung von Amtshilfe an die deutsche Behörde.

Hinsichtlich der innerstaatlichen Verfügbarkeit der Informationen qualifiziert das Gericht die A._______ AG als betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat zwar nicht geltend gemacht wird, die aber materiell betroffen ist. Da Geldflüsse zwischen Konzernschwestern typischerweise steuerrechtlich relevant sind und die innerstaatliche Besteuerung der A._______ AG unmittelbar berühren können, sind die ersuchten Informationen geeignet, ihre eigene Besteuerung in der Schweiz zu beeinflussen. Folglich richtet sich die Mitwirkungspflicht nach Art. 126 Abs. 1 DBG und nicht nach den eingeschränkten Pflichten für Dritte; die Informationen sind somit nach schweizerischem Recht erhältlich.

Bezüglich der voraussichtlichen Erheblichkeit hält das Gericht fest, dass Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-DE ausdrücklich auch die Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern umfasst, wozu die Überprüfung von Steuerbefreiungsvoraussetzungen gehört. Ein Entzug der Befreiung stünde in direktem sachlichem Zusammenhang mit einer nachfolgenden ordentlichen Veranlagung. Zudem können Informationen über verbundene Unternehmen wie Organisationsstruktur und Besteuerung der Schwestergesellschaft Rückschlüsse auf allfällige verdeckte Gewinnausschüttungen zulassen, welche einer Gemeinnützigkeit entgegenstehen könnten. Die Argumentation, die deutsche Behörde könnte bei unklarer Aktenlage einfach zuungunsten der betroffenen Person entscheiden, verkennt den Zweck der Amtshilfe zur Sachverhaltsaufklärung.

Die Verfahrenskosten von CHF 5'000 werden den unterliegenden Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide