Amtshilfeersuchen Deutschland: Mitwirkungspflicht Muttergesellschaft trotz Prüfung Gemeinnützigkeit der Tochter (Art. 27 DBA CH-DE)
- Datum
- 24.08.2026
- Geschäftsnummer
- A-1809/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A._______ AG und die B._______ GmbH wehren sich gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welcher die Übermittlung von Informationen an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern bewilligt hat. Das deutsche Amt prüft die Gemeinnützigkeit der deutschen GmbH und benötigt dazu Daten über die schweizerische Muttergesellschaft sowie deren Organisation und Besteuerung. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Informationen seien nach schweizerischem Recht nicht erhältlich und für die Überprüfung der Steuerbefreiung nicht voraussichtlich erheblich.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Vorinstanz durfte die Amtshilfe leisten, da die ersuchten Informationen nach innerstaatlichem Recht erhältlich und voraussichtlich erheblich sind.
Hinsichtlich der Erhältlichkeit ist die Beschwerdeführerin 1 als Muttergesellschaft der betroffenen deutschen GmbH eine betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG. Da Mittelflüsse von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft typischerweise steuerrechtlich relevant sind und die innerstaatliche Besteuerung der Muttergesellschaft unmittelbar berühren können, sind die ersuchten Informationen geeignet, die eigene Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 im Inland zu beeinflussen. Folglich richtet sich ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 126 Abs. 1 DBG und sie ist umfassend auskunftspflichtig. Der Einwand, Drittpersonen seien in einem Verfahren zur Überprüfung einer Steuerbefreiung nicht mitwirkungspflichtig, greift nicht, da massgebend ist, ob die Informationen Einfluss auf die innerstaatliche Besteuerung haben könnten, was hier bejaht wird.
Bezüglich der voraussichtlichen Erheblichkeit gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-DE fällt die Überprüfung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung unter den Informationsaustausch. Die ersuchten Informationen könnten im Falle eines Entzugs der Steuerbefreiung für eine nachfolgende ordentliche Veranlagung verwendet werden. Zudem können Informationen über verbundene Unternehmen relevant sein, um Gewinnverschiebungen oder verdeckte Gewinnausschüttungen zu überprüfen, welche einer Steuerbefreiung in Deutschland potenziell im Wege stehen. Dass die ersuchende Behörde bei unzureichender Beweislage auch ohne Amtshilfe zuungunsten der betroffenen Person entscheiden könnte, steht der voraussichtlichen Erheblichkeit nicht entgegen, da das Ersuchen gerade der Verbesserung der Aktenlage dient.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden den unterliegenden Beschwerdeführerinnen auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Amtshilfeersuchen Deutschland: Mitwirkungspflicht Schwestergesellschaft und voraussichtliche Erheblichkeit bei Prüfung Steuerbefreiung bejaht (Art. 27 DBA CH-DE)
- Amtshilfeersuchen Deutschland: Ansässigkeit trotz Hotelbelegen plausibel, Bankdaten voraussichtlich erheblich (Art. 27 DBA CH-DE)
- Amtshilfeersuchen Deutschland: Steuerliche Ansässigkeit trotz Schweizer Wohnsitzbelegen plausibel, Übermittlung von Kontodaten bestätigt (Art. 27 DBA CH-DE)
- Amtshilfeersuchen Deutschland: Ansässigkeitskonflikt nicht prüfbar, Bankdaten voraussichtlich erheblich (Art. 27 DBA CH-DE)
- Amtshilfeersuchen Deutschland: Ansässigkeit trotz Hotelbelegen plausibel, voraussichtliche Erheblichkeit gegeben, Beschwerde abgewiesen (Art. 27 DBA CH-DE)
- Darlehensvergabe in grossem Umfang ohne steuerliche Deklaration: Nachbesteuerung der Zinseinnahmen für 2010–2015 bestätigt (Art. 151 Abs. 1 DBG)
- Amtshilfe an Dänemark: Keine Fishing Expedition trotz Erwähnung der Gesellschaft, voraussichtliche Erheblichkeit bejaht (Art. 27 DBA CH-DK)
- Schweizer Unternehmen wehrt sich gegen Amtshilfe an Mongolei: Übermittlung von Steuererklärungen und Finanzberichten zur Prüfung von Verrechnungspreisen ist zulässig (Art. 4 Abs. 1 MAC)