Amtshilfeersuchen Deutschland: Ansässigkeitskonflikt nicht prüfbar, Bankdaten voraussichtlich erheblich (Art. 27 DBA CH-DE)
- Datum
- 18.08.2026
- Geschäftsnummer
- A-4064/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine betroffene Person wehrt sich gegen einen Beschluss der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach ihr Kontoauszüge und Erträgnisaufstellungen für den Zeitraum 2011 bis 2024 an die deutschen Steuerbehörden übermittelt werden sollen. Die ersuchende Behörde stützt sich auf Art. 27 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland und geht davon aus, dass die Person aufgrund eines Nebenwohnsitzes, familiärer Bindungen und beruflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Der Beschwerdeführer bestreitet seine steuerliche Ansässigkeit in Deutschland und macht geltend, er sei im fraglichen Zeitraum in der Schweiz wohnhaft gewesen. Er beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung oder hilfsweise eine Beschränkung der Amtshilfe auf die Jahre 2021 bis 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Leistung der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Das Gericht hält fest, dass ein möglicher Ansässigkeitskonflikt zwischen Deutschland und der Schweiz nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens geklärt werden kann, sondern allenfalls in einem Verständigungsverfahren zu lösen wäre. Gemäss Art. 27 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland sowie Art. 17 Abs. 2 StAhiG ist die ersuchte Behörde an die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde gebunden, sofern diese nicht offensichtlich fehlerhaft ist.
Im vorliegenden Fall hat die deutsche Behörde hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche steuerliche Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland genannt. Dazu gehören ein vermuteter Nebenwohnsitz, die Verfügungsmacht über eine Wohnung, in der seine Lebensgefährtin wohnt, sowie seine geschäftlichen Aktivitäten als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei und Handynummer in Deutschland. Diese Kriterien entsprechen den Ansässigkeitskriterien nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Abkommens. Der Beschwerdeführer konnte diese Darstellung nicht klarerweise und entscheidend widerlegen; seine Hotelbelege decken nur einen Teilzeitraum ab, und seine beruflichen Interessen in Deutschland sind unstreitig. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips durfte die Vorinstanz daher auf die Angaben der ersuchenden Behörde vertrauen.
Hinsichtlich der konkreten Informationen stellt das Gericht fest, dass die verlangten Kontoauszüge und Erträgnisaufstellungen gemäss ständiger Rechtsprechung als voraussichtlich erheblich gelten, da sie geeignet sind, zur korrekten Besteuerung beizutragen und einen direkten Bezug zum geschilderten Sachverhalt haben. Die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung sind somit erfüllt. Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten von CHF 3'000.--.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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