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Justizze. Art. 27 DBA

Bundesverwaltungsgericht

Amtshilfeersuchen Deutschland: Ansässigkeit trotz Hotelbelegen plausibel, voraussichtliche Erheblichkeit gegeben, Beschwerde abgewiesen (Art. 27 DBA CH-DE)

Datum
18.08.2026
Geschäftsnummer
A-4066/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 DBA Art. 27 DBA Art. 3 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 17 StAhiG

Zusammenfassung

Die X._______ Stiftung wendet sich gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), welche die Übermittlung von Kontoauszügen und Erträgnisaufstellungen an die deutschen Steuerbehörden für den Zeitraum 2011 bis 2024 bewilligte. Das Amtshilfeersuchen betrifft eine betroffene Person, die laut deutscher Behörde in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und Stifter sowie Begünstigter der beschwerdeführenden Stiftung ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet die steuerliche Ansässigkeit der betroffenen Person in Deutschland und macht geltend, diese habe im fraglichen Zeitraum überwiegend in Hotels übernachtet oder ihren Aufenthalt in der Schweiz gehabt. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Abweisung des Amtshilfeersuchens, eventuell hilfsweise eine Rückweisung zur ergänzenden Abklärung oder eine Beschränkung der Amtshilfe auf die Jahre 2021 bis 2024.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Leistung der Amtshilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2024. Die Vorinstanz durfte sich auf die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde stützen, wonach die betroffene Person aufgrund eines vermuteten Nebenwohnsitzes und geschäftlicher Aktivitäten als Rechtsanwalt in Deutschland ansässig ist. Diese Anknüpfungspunkte entsprechen den Kriterien für eine ständige Wohnstätte und den Mittelpunkt der Lebensinteressen gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermögen die eingereichten Hotelbelege für den Zeitraum August 2017 bis März 2019 die Darlegungen der deutschen Behörde nicht klarerweise und entscheidend zu widerlegen. Für den übrigen Ermittlungszeitraum fehlen entsprechende Nachweise, sodass Aufenthalte in den genannten Wohnungen in Deutschland nicht ausgeschlossen werden können. Gemäss dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip nach Art. 7 des Steueramtshilfegesetzes ist die Schweizer Behörde an die Darstellung des ersuchenden Staates gebunden, solange keine offensichtlichen Fehler vorliegen. Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist im Amtshilfeverfahren nicht abschliessend zu klären, sondern allenfalls in einem Verständigungsverfahren zu lösen.

Hinsichtlich der voraussichtlichen Erheblichkeit nach Art. 27 des Doppelbesteuerungsabkommens und Art. 17 Abs. 2 des Steueramtshilfegesetzes sind die ausdrücklich verlangten Kontoauszüge und Erträgnisaufstellungen geeignet, die korrekte Besteuerung der wirtschaftlich berechtigten Personen sicherzustellen. Da die Voraussetzungen für die Amtshilfe erfüllt sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 3'000 zu tragen, wofür der geleistete Kostenvorschuss verwendet wird.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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