Gesetzesartikel
Art. 25 ELV – Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung
5 Entscheide, in denen Art. 25 ELV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Tochter meldet Tarifanpassung im Pflegeheim für verstorbene Mutter nach: Meldefrist beginnt mit Rechnung vom 8. August 2023, E-Mail vom 28. Januar 2024 noch fristgerecht (Art. 25 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. b ELV)
- Fürsorgebehörde fordert volle Tagestaxe für Kinderheim bei Ergänzungsleistung: Bundesgericht verweist an EL-Stelle zur Neuberechnung, weil formelle Heimanerkennung genügt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG)
- Versicherte meldet Heimwechsel fristgerecht: Rückforderung für November 2017 unzulässig, da Herabsetzung der Ergänzungsleistung erst ab Dezember 2017 wirkt (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV)
- Versicherte beantragt Korrektur der Ergänzungsleistung zur IV: Depotgebühr und Freizügigkeitskonto-Ertrag müssen abgezogen werden, Dividende und Optionsprämien bleiben anrechenbar (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG)
- Ehefrau eines AHV-Rentners beantragt Ergänzungsleistungen: hypothetisches Einkommen wird angerechnet, aber Übergangsfrist wegen Unklarheit über Kündigungszeitpunkt des Ehemanns zulässig (Art. 9 Abs. 2 ELG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.