Tochter meldet Tarifanpassung im Pflegeheim für verstorbene Mutter nach: Meldefrist beginnt mit Rechnung vom 8. August 2023, E-Mail vom 28. Januar 2024 noch fristgerecht (Art. 25 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. b ELV)
- Datum
- 11.02.2026
- Geschäftsnummer
- 8C_300/2025
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Tochter einer verstorbenen Frau erhob Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf nachträgliche Anpassung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV infolge einer Tarifanpassung im Pflegeheim ab 4. Juli 2023. Streitig war, ob die Meldung dieser Tarifanpassung an die Ausgleichskasse innerhalb der gesetzlichen sechsmonatigen Meldepflicht erfolgte. Die Vorinstanz hatte die Meldefrist falsch berechnet und die Meldung als verspätet angesehen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Frist beginne erst mit Kenntnisnahme der entsprechenden Heimrechnung vom 8. August 2023 und sei daher durch ihre E-Mail vom 28. Januar 2024 noch eingehalten worden.
Das Bundesgericht hob das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, weil die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die sechsmonatige Meldefrist für die Tarifanpassung vom 4. Juli 2023 falsch berechnete. Die Heimrechnung, aus der die Tarifanpassung ersichtlich war, datierte vom 8. August 2023; die Beschwerdeführerin hätte diese Rechnung in der ersten Augusthälfte 2023 erhalten und damit Kenntnis erlangt. Die Meldefrist begann daher in der ersten Augusthälfte 2023 und lief erst in der ersten Februarhälfte 2024 ab. Die E-Mail vom 28. Januar 2024 erfolgte somit noch fristgerecht. Damit war die Ausgleichskasse verpflichtet, die Tarifanpassung ab August 2023 zu berücksichtigen. Diese Fehlberechnung stellte eine Bundesrechtsverletzung gemäss Art. 95 lit. a BGG dar. Zudem bestätigte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als einzige gesetzliche Erbin, die die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte, was gemäss Art. 560 ZGB und der Rechtsprechung zur Verfahrenssukzession die Fortführung der Beschwerde ermöglichte. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden der unterliegenden Ausgleichskasse auferlegt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Meldefrist für Tarifanpassungen im Pflegeheim bei Ergänzungsleistungen mit der Kenntnisnahme der konkreten Rechnung beginnt und nicht mit dem Wirksamwerden der Tarifänderung selbst – ein entscheidender Zeitpunkt für die Einhaltung der Meldepflicht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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