Pensionskasse hebt Altersguthaben-Zins auf null: Aufsichtsbehörde greift wegen Unverhältnismässigkeit ein (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 348 · ATF 140 V 348 · DTF 140 V 348
- Datum
- 16.07.2014
- Geschäftsnummer
- 9C_91/2014
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 49 BVG Art. 62 BVG Art. 65a BVG Art. 12 BVV Art. 48 BVV Art. 84 ZGB
Zusammenfassung
Eine umhüllende Pensionskasse beschloss für das Rechnungsjahr 2008 eine Nullverzinsung des gesamten Altersguthabens, obwohl sie einen Deckungsgrad von 104,4 % auswies. Die kantonale Aufsichtsbehörde hob diesen Stiftungsratsbeschluss auf und forderte eine rechtskonforme Verzinsung. Die Pensionskasse focht diese Verfügung an und beantragte die Feststellung der Rechtmässigkeit ihres Vorgehens sowie aufschiebende Wirkung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Pensionskasse ab und bestätigte die Aufhebung des Beschlusses über die Nullverzinsung durch die Aufsichtsbehörde.
Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Minder- oder Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen anhand des Verhältnismässigkeitsprinzips. Es stellte fest, dass die Nullverzinsung zwar grundsätzlich zulässig ist, solange das effektive Altersguthaben dasjenige der Schattenrechnung übersteigt (Anrechnungsprinzip), hier jedoch unverhältnismässig war. Die Vorinstanz hatte die Nullverzinsung als "erheblichen Eingriff" gewertet, was das Bundesgericht korrigierte, da es sich nur um ein weniger starkes Anwachsen des einzigen Guthabens handelt. Dennoch verwarf es die Annahme eines "geringen Einflusses" auf den Deckungsgrad. Berechnungen zeigten, dass die Nullverzinsung den Deckungsgrad um fast 2 Prozentpunkte erhöht hätte, was nicht unerheblich ist. Gleichzeitig verfügte die Kasse über eine Wertschwankungsreserve, die auch Ende 2008 noch einen Teil des Zielwerts abdeckte und als Puffer gedient hätte. Zudem waren bereits andere, wirksamere Massnahmen wie die Aufhebung des Vorsorgeplans für vorzeitige Pensionierungen beschlossen worden, welche die finanzielle Lage deutlich verbesserten. Die einseitige Belastung der aktiven Versicherten, während Arbeitgeber und Rentner verschont blieben, sprach ebenfalls gegen die Verhältnismässigkeit. Da die Aufsichtsbehörde in reinen Ermessensfragen Zurückhaltung übt, aber hier die Grenzen des Ermessens überschritten wurden, war ihr Einschreiten nach Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG rechtmässig. Die Frage der Rechtsgleichheit konnte offenbleiben.
Regeste
Art. 49 BVG; Verzinsung von Altersguthaben. Die Verhältnismässigkeit eines Nullzinsbeschlusses darf nicht leichthin angenommen werden (E. 5.1). Anwendungsfall zur Rechtsprechung gemäss BGE 140 V 169, wonach eine Nullverzinsung auch bei einer Überdeckung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist. In casu verneint (E. 4 und 5). Regeste Art. 49 LPP; intérêt sur l'avoir de vieillesse. La proportionnalité d'une décision portant l'intérêt à zéro ne doit être admise qu'avec retenue (consid. 5.1). Cas d'application de l' ATF 140 V 169 selon lequel un intérêt nul est aussi admissible dans certaines limites dans le cas d'un excédent de couverture. Nié en l'espèce (consid. 4 et 5). Regesto Art. 49 LPP; interesse sull'avere di vecchiaia. La proporzionalità di una decisione che riduce a zero l'interesse sull'avere di vecchiaia deve essere ammessa solo con riserbo (consid. 5.1). Caso di applicazione della DTF 140 V 169 secondo la quale un interesse ridotto a zero può essere ammissibile entro certi limiti anche in caso di sovracopertura dell'istituto di previdenza. In concreto le condizioni non sono adempiute (consid. 4 e 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Teilliquidation einer Gemeinschaftsstiftung: Kleinstanschlüsse einzubeziehen, Schwankungsreserve Rentnerbestand unbegründet (Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG, Art. 53d Abs. 1 BVG, Art. 65b BVG, Art. 48 BVV 2)
- Stiftung klagt gegen Bund wegen mangelhafter Aufsicht: Verwirkung des Staatshaftungsanspruchs verneint, da deliktisches Wissen der Stiftungsräte nicht zugerechnet wird (Art. 20 Abs. 1 VG)
- Stiftungsratsmitglied klagt gegen Untätigkeit des Stiftungsrats: Beschwerdelegitimation verneint, da interner Meinungsbildungsprozess nicht durchlaufen (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
- Stifter mit schwerer Demenz: Nachkommen dürfen Stiftungsrat neu ernennen, Kooptationsmodell wird abgelehnt (Art. 85 ZGB)
- Stifter einer Familienstiftung ist urteilsunfähig: Ernennungsrecht für Stiftungsrat geht auf Nachkommen über (Art. 16 ZGB)
- Versicherter beansprucht zusätzliche Austrittsleistung für Beiträge an Pensionskasse: Kein Anspruch, da Beiträge keine versicherten Leistungen sind und Überbrückungsrenten nicht kapitalgedeckt (Art. 17 Abs. 2 lit. c FZG)
- Pensionskasse verzichtet bei Teilliquidation auf Rückstellung: Contribution Agreement ersetzt keine Bilanzreserve, Beschwerde gutgeheissen (Art. 65 Abs. 1 BVG)
- Teilliquidation der Pensionskasse: Legitimation des Arbeitgebers und Rechtmässigkeit der Kürzung des Rentendeckungskapitals bei Unterdeckung (Art. 53d Abs. 6 BVG)