Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 62 BVG

Bundesgericht

Pensionskasse hebt Altersguthaben-Zins auf null: Aufsichtsbehörde greift wegen Unverhältnismässigkeit ein (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 V 348 · ATF 140 V 348 · DTF 140 V 348
Datum
16.07.2014
Geschäftsnummer
9C_91/2014
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 49 BVG Art. 62 BVG Art. 65a BVG Art. 12 BVV Art. 48 BVV Art. 84 ZGB

Zusammenfassung

Eine umhüllende Pensionskasse beschloss für das Rechnungsjahr 2008 eine Nullverzinsung des gesamten Altersguthabens, obwohl sie einen Deckungsgrad von 104,4 % auswies. Die kantonale Aufsichtsbehörde hob diesen Stiftungsratsbeschluss auf und forderte eine rechtskonforme Verzinsung. Die Pensionskasse focht diese Verfügung an und beantragte die Feststellung der Rechtmässigkeit ihres Vorgehens sowie aufschiebende Wirkung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Pensionskasse ab und bestätigte die Aufhebung des Beschlusses über die Nullverzinsung durch die Aufsichtsbehörde.

Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Minder- oder Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen anhand des Verhältnismässigkeitsprinzips. Es stellte fest, dass die Nullverzinsung zwar grundsätzlich zulässig ist, solange das effektive Altersguthaben dasjenige der Schattenrechnung übersteigt (Anrechnungsprinzip), hier jedoch unverhältnismässig war. Die Vorinstanz hatte die Nullverzinsung als "erheblichen Eingriff" gewertet, was das Bundesgericht korrigierte, da es sich nur um ein weniger starkes Anwachsen des einzigen Guthabens handelt. Dennoch verwarf es die Annahme eines "geringen Einflusses" auf den Deckungsgrad. Berechnungen zeigten, dass die Nullverzinsung den Deckungsgrad um fast 2 Prozentpunkte erhöht hätte, was nicht unerheblich ist. Gleichzeitig verfügte die Kasse über eine Wertschwankungsreserve, die auch Ende 2008 noch einen Teil des Zielwerts abdeckte und als Puffer gedient hätte. Zudem waren bereits andere, wirksamere Massnahmen wie die Aufhebung des Vorsorgeplans für vorzeitige Pensionierungen beschlossen worden, welche die finanzielle Lage deutlich verbesserten. Die einseitige Belastung der aktiven Versicherten, während Arbeitgeber und Rentner verschont blieben, sprach ebenfalls gegen die Verhältnismässigkeit. Da die Aufsichtsbehörde in reinen Ermessensfragen Zurückhaltung übt, aber hier die Grenzen des Ermessens überschritten wurden, war ihr Einschreiten nach Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG rechtmässig. Die Frage der Rechtsgleichheit konnte offenbleiben.

Regeste

Art. 49 BVG; Verzinsung von Altersguthaben. Die Verhältnismässigkeit eines Nullzinsbeschlusses darf nicht leichthin angenommen werden (E. 5.1). Anwendungsfall zur Rechtsprechung gemäss BGE 140 V 169, wonach eine Nullverzinsung auch bei einer Überdeckung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist. In casu verneint (E. 4 und 5). Regeste Art. 49 LPP; intérêt sur l'avoir de vieillesse. La proportionnalité d'une décision portant l'intérêt à zéro ne doit être admise qu'avec retenue (consid. 5.1). Cas d'application de l' ATF 140 V 169 selon lequel un intérêt nul est aussi admissible dans certaines limites dans le cas d'un excédent de couverture. Nié en l'espèce (consid. 4 et 5). Regesto Art. 49 LPP; interesse sull'avere di vecchiaia. La proporzionalità di una decisione che riduce a zero l'interesse sull'avere di vecchiaia deve essere ammessa solo con riserbo (consid. 5.1). Caso di applicazione della DTF 140 V 169 secondo la quale un interesse ridotto a zero può essere ammissibile entro certi limiti anche in caso di sovracopertura dell'istituto di previdenza. In concreto le condizioni non sono adempiute (consid. 4 e 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide