Gesetzesartikel
Art. 53b BVG – Teilliquidation
10 Entscheide, in denen Art. 53b BVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Sammelstiftung kündigt Anschlussvertrag ohne Einwilligung des Personals: Kündigung ungültig, Teilliquidation nicht zulässig (Art. 11 Abs. 3bis BVG)
- Teilliquidation einer Gemeinschaftsstiftung: Kleinstanschlüsse einzubeziehen, Schwankungsreserve Rentnerbestand unbegründet (Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG, Art. 53d Abs. 1 BVG, Art. 65b BVG, Art. 48 BVV 2)
- Pensionskasse bildet Rückstellung 'Rentnerdeckungskapital' nach Teilliquidationsbeschluss: Rechtmässigkeit und Begründetheit geprüft, Aufsichtsentscheid teilweise bundesrechtswidrig (Art. 53d BVG, Art. 48e BVV 2)
- Gemeinschaftsstiftung lehnt Teilliquidation nach Firmenübernahme ab: reglementarische Mindestanzahl angeschlossener Betriebe bei Vertragsauflösung widerspricht Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG
- Versicherter beansprucht Anteil an freien Stiftungsmitteln nach Teilliquidation: Kein einheitlicher Restrukturierungsplan nachgewiesen, Anspruch abgelehnt (Art. 53b BVG)
- Austrittsleistung bei Teilliquidation ohne Verteilungsplan: Klage verfrüht, Anspruch noch nicht fällig (Art. 53b BVG)
- Pensionskasse verzichtet bei Teilliquidation auf Rückstellung: Contribution Agreement ersetzt keine Bilanzreserve, Beschwerde gutgeheissen (Art. 65 Abs. 1 BVG)
- Teilliquidation der Pensionskasse: Legitimation des Arbeitgebers und Rechtmässigkeit der Kürzung des Rentendeckungskapitals bei Unterdeckung (Art. 53d Abs. 6 BVG)
- Beschwerdelegitimation gegen Genehmigung eines Teilliquidationsreglements: Keine aktuelle Beschwer von Arbeitgebern und Versicherten (Art. 53b Abs. 2 BVG)
- Patronale Stiftung verweigert Genehmigung des Teilliquidationsreglements: Analogie zu Art. 53b BVG bejaht, Konkretisierungspflicht verletzt (Art. 89bis ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.