Klage gegen Vorsorgeeinrichtung wegen Verteilung freier Mittel: Nichteintreten, da Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde (Art. 73 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 605 · ATF 141 V 605 · DTF 141 V 605
- Datum
- 05.10.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 V 605
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter klagte gegen seine neue Vorsorgeeinrichtung (PGG), um eine höhere individuelle Gutschrift aus den von seiner ehemaligen Kasse (APK) im Rahmen einer Teilliquidation kollektiv überwiesenen freien Mitteln zu erhalten. Er forderte die Auszahlung eines Differenzbetrags von Fr. 8'700.- sowie Zinseszinsen, da die PGG nur 8,33 % statt der tatsächlich überwiesenen 9,4 % individuell verteilt hatte. Die Vorinstanz wies die Klage ab. Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht, dass die PGG die freien Mittel nicht vollständig an ihn persönlich ausschüttete, sondern einen Teil als Wertschwankungsreserve behielt.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass der Rechtsweg zum kantonalen Berufsvorsorgegericht gemäss Art. 73 BVG nur für Streitigkeiten über die konkrete Umsetzung (Vollzug) eines bereits bestehenden Anspruchs offensteht. Bei der Verteilung von freien Mitteln ausserhalb einer Liquidation muss zwischen der generellen Regelung der Aufteilung (Gestaltung) und der individuellen Auszahlung (Umsetzung) unterschieden werden. Da der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des Stiftungsratsbeschlusses angriff, der die Aufteilung der kollektiv überwiesenen Mittel generell regelte (Verteilung von 8,33 % individuell, Rest als Reserve), fiel diese Frage in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, nicht des Gerichts. Ein individueller Rechtsanspruch auf die vollen 9,4 % bestand nicht, da die Mittel bei einem kollektiven Übertritt ihre Kollektivität bewahren und keine zweckgebundenen Leistungen sind, die unmittelbar mit der Rentenberechnung verknüpft wären. Der Kläger hätte sich daher an die Aufsichtsbehörde wenden müssen.
Regeste
Art. 73 BVG; Verfahren bei der Verteilung freier Mittel einer Vorsorgeeinrichtung. Bei der Verteilung von freien Mitteln ausserhalb einer (Teil-)Liquidation ist eine Zweiteilung im Sinne von Gestaltung und Umsetzung vorzunehmen, die als Abgrenzungskriterium für den Rechtsweg dient (E. 3.2). Geht es um die generelle Regelung, wie bestimmte freie Mittel aufzuteilen sind, so fällt dies nicht in die Beurteilungskompetenz des (kantonalen) Berufsvorsorgegerichts, sondern in jene der Aufsichtsbehörde (E. 3.4). Regeste Art. 73 LPP; procédure en cas de distribution de fonds libres d'une institution de prévoyance. En cas de distribution des fonds libres en dehors de toute procédure de liquidation (totale ou partielle), il convient de procéder à une séparation entre conception et exécution, laquelle sert de critère de distinction pour définir la voie de droit à suivre (consid. 3.2). Si le litige a pour objet les prescriptions générales relatives à la manière dont certains fonds libres doivent être répartis, cette question ne relève pas de la compétence du tribunal (cantonal) compétent en matière de prévoyance professionnelle, mais de celle de l'autorité de surveillance (consid. 3.4). Regesto Art. 73 LPP; procedura in caso di distribuzione dei fondi liberi di un istituto di previdenza. In caso di distribuzione dei fondi liberi al di fuori di una procedura di liquidazione (totale o parziale), si deve procedere alla distinzione tra concezione ed esecuzione, che serve quale criterio di delimitazione per definire la via legale da seguire (consid. 3.2). Se la lite ha per oggetto le prescrizioni generali relative al modo di ripartizione di determinati fondi liberi, tale questione non è di competenza del tribunale (cantonale) in materia di previdenza professionale ma dell'autorità di vigilanza (consid. 3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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