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Justizze. Art. 51 BVG

Bundesgericht

Sammelstiftung bestimmt Arbeitnehmervertreter durch Gewerkschaften: Parität verletzt, weil weniger als die Hälfte der Arbeitnehmer organisiert ist (Art. 51 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 V 239 · ATF 142 V 239 · DTF 142 V 239
Datum
13.06.2016
Geschäftsnummer
9C_553/2015
Abteilung
Verwaltungskommission
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 51 BVG Art. 62 BVG

Zusammenfassung

Eine berufliche Vorsorge-Stiftung, die mehrere Pensionskassen umfasst, erliess ein Musterreglement, nach dem Arbeitnehmervertreter in der Versicherungskommission durch Gewerkschaften berufen werden sollen. Eine angeschlossene Pensionskasse beschloss daraufhin ein eigenes Reglement mit direkter Wahl durch die versicherten Arbeitnehmer, das jedoch vom Stiftungsrat abgelehnt wurde. Stattdessen verabschiedete der Stiftungsrat eine angepasste Regelung, wonach die Arbeitnehmervertreter durch drei Gewerkschaften berufen werden. Dagegen erhoben Verbände und Versicherte Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, die diese gut hiess und den Stiftungsrat aufforderte, den gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen. Die Stiftung klagte dagegen beim Bundesverwaltungsgericht, das ihre Beschwerde abwies. Dagegen legte die Stiftung Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Stiftung ab. Es stellte fest, dass keine aufsichtsrechtliche Bewilligung für das alternative Vertretungsverfahren vorliegt, da der Prüfungsbefund vom 26. März 2012 ein unzulässiges Novum darstellt, das erst nach dem Vorinstanzentscheid vorgebracht wurde. Zudem ist weniger als die Hälfte der Arbeitnehmer Mitglied der betroffenen Gewerkschaften, was eine echte gleichberechtigte Mitbestimmung aller Beteiligten ausschliesst und gegen Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 BVG verstösst. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV wurde nicht rechtsgenügend geltend gemacht. Die aufsichtsrechtlichen Massnahmen waren daher gerechtfertigt. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.– gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG. Das Urteil klärt, dass bei Sammelstiftungen die Berufung von Arbeitnehmervertretern durch Gewerkschaften nur zulässig ist, wenn diese eine breite, repräsentative Basis unter den Versicherten haben – ein Kriterium, das hier nicht erfüllt ist.

Regeste

Art. 51 Abs. 1 und 3 BVG; paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung. Die Reglementsbestimmung eines Vorsorgewerkes einer Sammelstiftung, wonach die Vertreter durch die betroffenen Verbände berufen werden, verletzt die Parität, wenn nur eine Minderheit der angeschlossenen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert ist (E. 4.4). Regeste Art. 51 al. 1 et 3 LPP; gestion paritaire de l'institution de prévoyance. La disposition réglementaire d'une oeuvre de prévoyance d'une fondation collective, selon laquelle les représentants sont désignés par les associations concernées, viole le principe de la parité lorsque seule une minorité des salariés affiliés est organisée sur le plan syndical (consid. 4.4.). Regesto Art. 51 cpv. 1 e 3 LPP; amministrazione paritetica dell'istituto di previdenza. La norma del regolamento di una cassa di previdenza di una fondazione collettiva, secondo cui i rappresentanti sono designati dalle associazioni interessate, viola il principio della parità nel caso in cui solo una minoranza dei lavoratori affiliati è organizzata sul piano sindacale (consid. 4.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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