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Justizze. Art. 62 BVG

Bundesgericht

Personalvorsorgestiftung muss Kosten eines von Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde veranlassten Gutachtens tragen (Art. 62a Abs. 3 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 V 259 · ATF 147 V 259 · DTF 147 V 259
Datum
01.01.2021
Geschäftsnummer
BGE 147 V 259
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 62 AG Art. 1 ASVV/BE Art. 17 ASVV/BE Art. 18 ASVV/BE Art. 3 BBSAG/BE Art. 4 BBSAG/BE Art. 13 BBSAG/BE Art. 15 BBSAG/BE Art. 49 BV Art. 62 BVG Art. 62a BVG

Zusammenfassung

Die Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG (Beschwerdeführerin) bestritt vor dem Bundesgericht die Auferlegung der Kosten eines von der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde veranlassten Gutachtens. Die A. AG und B. hatten am 17. April 2015 bei der BBSA eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht, in der sie beantragten, den Stiftungsrat der Personalvorsorgestiftung anzuweisen, seine Aufsichtsfunktion wahrzunehmen, und einen Sachwalter einzusetzen. Die BBSA hatte daraufhin ein Gutachten der X. AG vom 31. Mai 2017 in Auftrag gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Kosten des Gutachtens in Höhe von Fr. 94'391.90 der Personalvorsorgestiftung auferlegt. Die Personalvorsorgestiftung erhob Beschwerde gegen diese Kostenauferlegung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Personalvorsorgestiftung ab und bestätigte die Auferlegung der Gutachtenskosten in Höhe von Fr. 94'391.90. Es stellte fest, dass die am 17. April 2015 bei der BBSA eingereichte Eingabe eine Aufsichtsbeschwerde war, auf deren Grundlage die Aufsichtsbehörde tätig wurde. Das von der BBSA veranlasste Gutachten der X. AG vom 31. Mai 2017 stellte ein Aufsichtsmittel im Sinne von Art. 62a Abs. 2 lit. c BVG dar. Gemäss Art. 62a Abs. 3 BVG gehen die Kosten für solche aufsichtsrechtlichen Massnahmen grundsätzlich zulasten der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung, hier der Personalvorsorgestiftung, da diese das Betriebsrisiko trägt. Das Bundesgericht verwies darauf, dass Art. 62a Abs. 3 BVG ausdrücklich auch auf Aufsichtsbeschwerdeverfahren anwendbar ist, um das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung zu motivieren, die Geschäftsführung sorgfältig zu überwachen und zusätzlichen Aufwand durch die Aufsichtsbehörde zu vermeiden. Es hielt fest, dass das Gutachten nicht bloss einer vorgelagerten Sachverhaltsabklärung diente, sondern im Kontext einer möglichen Mängelbehebung stand, da die BBSA in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2017 klargestellt hatte, dass aufsichtsrechtliche Schritte eingeleitet würden, falls die Stiftung ihre Prüf-, Abklärungs- und Rückforderungspflichten nicht wahrnehme. Ferner stellte das Gericht fest, dass die Aufsichtsbeschwerde nicht rechtsmissbräuchlich war, da das Gutachten ein potenzielles Retrozessionsanspruchspotential von rund 5 Mio. Fr. aufzeigte, zu dessen Durchsetzung die Stiftung in der Verfügung der BBSA angehalten worden war. Damit stand der vorinstanzliche Entscheid vor Bundesrecht und musste bestätigt werden.

Die Entscheidung klärt zentral, dass das Verursacherprinzip nach Art. 62a Abs. 3 BVG uneingeschränkt auf Gutachten im Rahmen von Aufsichtsbeschwerdeverfahren Anwendung findet – unabhängig davon, ob die Beschwerde letztlich begründet ist oder ob die Aufsichtsbehörde konkrete Massnahmen ergreift. Sie stärkt die Wirksamkeit der Aufsicht durch klare Kostenzuweisung und entlastet Dritte von einem finanziellen Risiko, das sonst die Einreichung von Aufsichtsanzeigen behindern könnte.

Regeste

Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 lit. d, Art. 62a Abs. 2 lit. c und Abs. 3 Satz 1 BVG; Art. 4 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes des Grossen Rates des Kantons Bern vom 17. März 2014 über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG); Art. 18 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 21. Oktober 2009 über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV); Gutachtenskosten. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz BVG wacht die Aufsichtsbehörde - hier die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) - darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Sie trifft die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen, wobei sie u.a. bei Bedarf Gutachten anordnen kann (E. 5-5.2.2). Die dadurch verursachten Kosten sind der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung aufzuerlegen (E. 5.3 und 6; vgl. auch BGE 141 V 509 E. 3.1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.