Gesetzesartikel
Art. 62 BVG – Aufgaben
6 Entscheide, in denen Art. 62 BVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stiftung als frühere Arbeitgeberin wehrt sich gegen Sanierungsbeitrag der Pensionskasse Basel-Stadt: Klage verfrüht, weil Aufsichtsbehörde nicht zuvor über Sanierungsbedürftigkeit entschieden hat (Art. 73 BVG)
- Personalvorsorgestiftung muss Kosten eines von Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde veranlassten Gutachtens tragen (Art. 62a Abs. 3 BVG)
- Versicherter beansprucht Anteil an freien Stiftungsmitteln nach Teilliquidation: Kein einheitlicher Restrukturierungsplan nachgewiesen, Anspruch abgelehnt (Art. 53b BVG)
- Sammelstiftung bestimmt Arbeitnehmervertreter durch Gewerkschaften: Parität verletzt, weil weniger als die Hälfte der Arbeitnehmer organisiert ist (Art. 51 BVG)
- Sammelstiftung mit tausenden Anlagestrategien: Individuelle Vorabprüfung der Angemessenheit durch Experten zwingend (Art. 1e BVV 2)
- Pensionskasse hebt Altersguthaben-Zins auf null: Aufsichtsbehörde greift wegen Unverhältnismässigkeit ein (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.