Justizze.

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Justizze. Art. 23 FZG

Bundesverwaltungsgericht

Ehemaliger Geschäftsführer einer liquidierten Personalfürsorgestiftung verlangt Aufnahme in Verteilungsplan: Kein Anspruch, weil Kündigung aus persönlichen Gründen erfolgte und nicht durch denselben wirtschaftlichen Sachverhalt wie die Stiftungsliquidation (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)

Datum
19.05.2016
Geschäftsnummer
A-6625/2014
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 74 BVG Art. 23 FZG Art. 7 VGKE Art. 26 VwVG Art. 27 VwVG Art. 28 VwVG Art. 35 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG Art. 3 ZGB Art. 80 ZGB Art. 89 ZGB Art. 89a ZGB Art. 89bis ZGB

Zusammenfassung

Ein ehemaliger Geschäftsführer einer liquidierten Personalfürsorgestiftung erhob Beschwerde gegen die Genehmigung eines Verteilungsplans durch die kantonale Aufsichtsbehörde. Er beantragte, den Kreis der Anspruchsberechtigten neu zu bestimmen, um auch Mitarbeitende einzubeziehen, die ab 1995 angestellt waren und mindestens ein Jahr tätig waren. Er rügte zudem Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör wegen fehlender Einsicht in Gesprächsprotokolle und vollständige Jahresabschlüsse der Stifterfirma. Die Vorinstanz und die Stiftung argumentierten, der Stichtag sei korrekt auf den Zeitpunkt der Betriebseinstellung der Stifterfirma festgelegt worden und der Beschwerdeführer sei nicht durch denselben wirtschaftlichen Sachverhalt ausgeschieden, der zur Liquidation der Stiftung führte.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer war vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 2000 als Verkaufsleiter und faktischer Geschäftsführer der Stifterfirma angestellt und wurde aus persönlichen, nicht aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt; seine Stelle wurde umgehend neu besetzt. Damit war er nicht durch denselben Sachverhalt ausgeschieden, der zur Liquidation der Personalfürsorgestiftung führte, nämlich der Einstellung des Betriebs der Stifterfirma Ende Februar 2004. Da der Stiftungszweck infolge dieser Betriebseinstellung unerreichbar geworden war, war die Gesamtliquidation nach den allgemeinen Stiftungsregeln gemäss Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu beurteilen, nicht nach dem BVG. Der Stichtag für den Verteilungsplan war daher zutreffend auf den 29. Februar 2004 festgelegt worden, und der Beobachtungszeitraum von drei Jahren vor diesem Stichtag entsprach der Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer fiel nicht in diesen Zeitraum und konnte daher selbst bei einer Erweiterung des Destinatärkreises nicht berücksichtigt werden. Sein Recht auf rechtliches Gehör war nicht verletzt, weil ihm Einsicht in den Verteilungsplan und in Auszüge aus den Jahresrechnungen gewährt worden war. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass bei patronalen Wohlfahrtsfonds die Gleichbehandlung nur jene Arbeitnehmenden betrifft, die durch dieselbe wirtschaftliche Umstrukturierung wie die Liquidation betroffen wurden, nicht aber jene, deren Ausscheiden aus anderen Gründen erfolgte.

Regeste

(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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