Gesetzesartikel
Art. 74 BVG – Besonderheiten der Rechtspflege
6 Entscheide, in denen Art. 74 BVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stiftung als frühere Arbeitgeberin wehrt sich gegen Sanierungsbeitrag der Pensionskasse Basel-Stadt: Klage verfrüht, weil Aufsichtsbehörde nicht zuvor über Sanierungsbedürftigkeit entschieden hat (Art. 73 BVG)
- Versicherter beansprucht Anteil an freien Stiftungsmitteln nach Teilliquidation: Kein einheitlicher Restrukturierungsplan nachgewiesen, Anspruch abgelehnt (Art. 53b BVG)
- Ehemaliger Geschäftsführer einer liquidierten Personalfürsorgestiftung verlangt Aufnahme in Verteilungsplan: Kein Anspruch, weil Kündigung aus persönlichen Gründen erfolgte und nicht durch denselben wirtschaftlichen Sachverhalt wie die Stiftungsliquidation (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
- Klage gegen Vorsorgeeinrichtung wegen Verteilung freier Mittel: Nichteintreten, da Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde (Art. 73 BVG)
- Pensionskasse verzichtet bei Teilliquidation auf Rückstellung: Contribution Agreement ersetzt keine Bilanzreserve, Beschwerde gutgeheissen (Art. 65 Abs. 1 BVG)
- Beschwerdelegitimation gegen Genehmigung eines Teilliquidationsreglements: Keine aktuelle Beschwer von Arbeitgebern und Versicherten (Art. 53b Abs. 2 BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.