Gesetzesartikel
Art. 89a ZGB – Personalfürsorgestiftungen
6 Entscheide, in denen Art. 89a ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Personalverleiher A. GmbH verweigert Beiträge für flexiblen Altersrücktritt: Keine Beitragspflicht, weil Einsatzbetriebe nicht im Geltungsbereich des AVE GAV FAR liegen; Ausnahmen nach Art. 48c Abs. 2 AVV kumulativ (Art. 20 Abs. 3 AVG)
- Personalverleiherin muss Vorsorgebeiträge für eingesetzte Mitarbeitende entrichten, wenn der Einsatzbetrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags fällt (Art. 20 Abs. 3 AVG)
- Versicherter beansprucht Anteil an freien Stiftungsmitteln nach Teilliquidation: Kein einheitlicher Restrukturierungsplan nachgewiesen, Anspruch abgelehnt (Art. 53b BVG)
- Ehemaliger Geschäftsführer einer liquidierten Personalfürsorgestiftung verlangt Aufnahme in Verteilungsplan: Kein Anspruch, weil Kündigung aus persönlichen Gründen erfolgte und nicht durch denselben wirtschaftlichen Sachverhalt wie die Stiftungsliquidation (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
- Lebenspartnerin beansprucht Todesfallkapital aus beruflicher Vorsorge: Testament als Alleinerbin reicht nicht als Begünstigungserklärung (Art. 20a Abs. 1 BVG)
- Versicherter beansprucht zusätzliche Austrittsleistung für Beiträge an Pensionskasse: Kein Anspruch, da Beiträge keine versicherten Leistungen sind und Überbrückungsrenten nicht kapitalgedeckt (Art. 17 Abs. 2 lit. c FZG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.