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Justizze. Art. 64a KVG

Bundesgericht

Versicherte Person kann Krankenversicherer nicht wechseln, solange sie den gesamten Verlustscheinbetrag beglichen hat – auch nach 85%-iger Kantonsübernahme (Art. 64a Abs. 6 KVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 V 380 · ATF 144 V 380 · DTF 144 V 380
Datum
18.12.2018
Geschäftsnummer
9C_714/2018
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 85 BGG Art. 99 BGG Art. 9 BV Art. 7 KVG Art. 64 KVG Art. 64a KVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter kündigte sein Verhältnis zur CSS per Ende 2014, weil er zu einem neuen Versicherer wechseln wollte. Die CSS bestätigte die Kündigung, machte sie aber davon abhängig, dass alle ausstehenden Prämien beglichen und die Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorgelegt würden. Der Versicherer hatte bereits im Oktober 2012 einen Verlustschein über Fr. 1'521.70 ausgestellt, wovon der Kanton 85 % übernommen hatte. Die CSS forderte den Versicherten im Februar 2015 auf, den gesamten Verlustscheinbetrag zu begleichen, um den Wechsel vorzunehmen. Da dies nicht geschah, setzte die CSS das Versicherungsverhältnis fort und stellte Prämienforderungen für Januar bis August 2015. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen die Entscheidung des kantonalen Versicherungsgerichts, das ihm Schadenersatz nur für die Monate Januar bis März 2015 zusprach. Er verlangte eine Neuberechnung des Schadens und Parteientschädigung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass Art. 64a Abs. 6 KVG die vollständige Begleichung aller ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten verlangt, bevor ein Versichererwechsel möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kanton gemäss Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG 85 % der Forderung übernommen hat. Der Versicherer bleibt Gläubiger des gesamten Betrags, und der Versicherte bleibt Schuldner des gesamten Verlustscheinbetrags von Fr. 1'521.70. Die CSS war daher berechtigt, den Versichererwechsel von der Begleichung dieses Gesamtbetrags abhängig zu machen. Der Versicherte hätte bis spätestens Ende März 2015 Zeit gehabt, den Ausstand zu begleichen und die Aufnahmebestätigung einzureichen; daher war der Schadenszeitraum auf die Monate Januar bis März 2015 beschränkt. Die Prämiendifferenz in Höhe von Fr. 302.25 wurde als zutreffend bestätigt. Weitere Schadenspositionen – wie Spesen, Verzugszinsen und Betreibungskosten ab April 2015 sowie Anwalts- und Ombudsstellenkosten – wurden zurückgewiesen, weil sie entweder rechtmässig entstanden oder als unechtes Novum unbeachtlich waren. Auch ein Anspruch auf Parteientschädigung für persönlichen Arbeitsaufwand wurde verneint, da keine der kumulativen Voraussetzungen nach Art. 61 lit. g ATSG erfüllt war. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 500.–, gewährte ihm jedoch unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Die Entscheidung klärt abschliessend, dass das Wechselverbot nach Art. 64a Abs. 6 KVG nicht entfällt, sobald der Kanton einen Teil der Forderung übernommen hat: Der Versicherte muss den gesamten im Verlustschein ausgewiesenen Betrag begleichen, um den Versicherer wechseln zu können. Damit schafft das Urteil Rechtssicherheit für Versicherer und Versicherte im Umgang mit Verlustscheinen und Kantonsbeteiligung.

Regeste

Art. 64a Abs. 6 KVG; Wechsel des Krankenversicherers. Die in Art. 64a Abs. 6 KVG für einen Versichererwechsel vorausgesetzte vollständige Begleichung sämtlicher Ausstände einer versicherten Person (Prämien, Kostenbeteiligungen) bezieht sich, auch wenn der Kanton gemäss Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG einen Anteil von 85 % übernommen hat, auf den Gesamtbetrag der in einem Verlustschein oder in einem gleichwertigen Rechtstitel verurkundeten Forderung (E. 5.2, 6.2 und 6.3). Regeste Art. 64a al. 6 LAMal; changement d'assureur-maladie. Le paiement intégral des dettes d'une personne assurée (primes et participations aux coûts), requis par l'art. 64a al. 6 LAMal pour un changement d'assureur, se rapporte au montant total de la créance constatée par un acte de défaut de biens ou par un titre juridique équivalent aussi lorsque le canton a pris en charge une part de 85 % selon l'art. 64a al. 3 et 4 LAMal (consid. 5.2, 6.2 et 6.3). Regesto Art. 64a cpv. 6 LAMal; cambiamento di assicuratore malattie. Il pagamento integrale dei debiti di una persona assicurata (premi e partecipazione ai costi) previsto dall'art. 64a cpv. 6 LAMal per un cambiamento di assicuratore concerne l'importo totale del credito indicato in un attestato di carenza di beni o in un titolo equivalente, anche quando il Cantone si è assunto una quota dell'85 % in conformità dell'art. 64a cpv. 3 e 4 LAMal (consid. 5.2, 6.2 e 6.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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