Gesetzesartikel
Art. 82 OR – Ordnung in der Erfüllung
10 Entscheide, in denen Art. 82 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gemeinde fordert Planungsmehrwert nach Umzonung ein: provisorische Rechtsöffnung zulässig, da Fälligkeit unabhängig von Überbauungsordnung und kein Austauschverhältnis besteht (Art. 82 Abs. 1 SchKG)
- Gesellschaft klagt auf Zahlung nach Schlussabrechnung: Abtretung und Vertragsauslegung des Erledigungsvertrags bestätigt, Forderung zugesprochen (Art. 24 OR)
- Versicherter bestreitet Spitalrechnung und verweigert Kostenbeteiligung: Kein Zug-um-Zug-Geschäft, Zahlungspflicht bleibt bestehen (Art. 82 OR)
- Versicherte erhält Invaliditätsgrad-Erhöhung von 50 % auf 100 %: Zuständigkeit für Leistungserhöhung wechselt mit Wechsel der Vorsorgeeinrichtung (Art. 53e Abs. 4 BVG)
- Auftraggeberin kündigt Market-Making-Vertrag mündlich und bestreitet danach Vergütungsanspruch: Keine konkludente Aufhebung oder Widerruf, kein Nachweis einer Vertragsverletzung durch Beauftragte (Art. 394 ff. OR)
- Berater behält Inhaberschuldbrief zur Durchsetzung überhöhter Honorarforderung: Androhung ernstlicher Nachteile fehlt, Erpressung und Nötigung unwirksam (Art. 156 Ziff. 1 und Art. 181 StGB)
- Beschwerdeführer beantragt Revision wegen angeblicher Falschaussage der Klägerin im Strafverfahren: Keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Revision abgewiesen (Art. 123 Abs. 1 und 2 lit. a BGG)
- Käufer verweigert Zahlung für neun Jagerlieferungen: Verkäufer darf weitere Lieferungen zurückhalten, Einrede des nicht erfüllten Vertrags greift ohne Verzug (Art. 82 OR)
- Mieterin verrechnet Bankgarantie mit laufenden Mietzinsen nach vorzeitigem Vertragsabbruch: Verrechnung unzulässig, solange Schadenersatzansprüche der Vermieterin nicht rechtskräftig abgewiesen sind (Art. 107 Abs. 2 OR)
- Drei Bauherren als einfache passive Streitgenossenschaft verklagt: Klagehäufung zulässig, weil alle Arbeiten auf demselben Grundstück ausgeführt wurden (Art. 71 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.