Versicherter kündigt obligatorische Krankenversicherung per Ende 2010: Beschwerde wegen Prämienausständen wird mangels zureichender Begründung nicht behandelt (Art. 42 Abs. 1 BGG)
- Datum
- 13.05.2022
- Geschäftsnummer
- 9C 207/2022
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 108 BGG Art. 64a KVG Art. 65 KVG
Zusammenfassung
Ein Versicherter legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ein, das eine Einspracheentscheidung der Atupri Gesundheitsversicherung bestätigt hatte. Die Versicherung hatte Prämien für Februar und März 2020 sowie Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren in Betreibung gesetzt, weil sie die Kündigung des Versicherungsverhältnisses per Ende 2010 für unwirksam hielt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe das Versicherungsverhältnis ordnungsgemäss gekündigt. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass zum Zeitpunkt der angeblichen Kündigung weder ein Wechsel zu einem anderen Versicherer möglich war (Art. 64a Abs. 6 KVG) noch eine der Ausnahmekonstellationen nach Art. 7 Abs. 3 KVG vorlag. Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Beschwerde nicht konkret gegen diese rechtliche Beurteilung der Vorinstanz.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde erfüllt nicht die gesetzlichen Formerfordernisse eines zulässigen Rechtsmittels. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss eine Beschwerde Begehren und deren Begründung enthalten, wobei in der Begründung konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich frühere Einwände und geht nicht konkret auf die vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dargelegten Gründe ein, weshalb Art. 7 Abs. 3 KVG hier nicht zur Anwendung gelangt. Er stellt auch keine qualifiziert unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG dar und begründet keine Rechtsfehler. Da die beiden Eingaben des Beschwerdeführers den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein gültiges Rechtsmittel nicht genügen, wird gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist. Der Beschwerdeführer wird auf das gesetzliche Institut der Prämienverbilligung nach Art. 65 KVG verwiesen.
Das Bundesgericht entschied ausschliesslich über die formale Zulässigkeit der Beschwerde und prüfte die materielle Frage – ob die Kündigung des Krankenversicherungsverhältnisses per Ende 2010 wirksam war – nicht.
Regeste
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Krankenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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