Gesetzesartikel
Art. 103 KVV – Franchise und Selbstbehalt
3 Entscheide, in denen Art. 103 KVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherter weigert sich, Kostenbeteiligung für psychiatrische Behandlung zu bezahlen: Zahlungspflicht besteht unabhängig von Einvernehmen mit Diagnose (Art. 64 Abs. 1-3 KVG)
- Versicherter bestreitet Spitalrechnung und verweigert Kostenbeteiligung: Kein Zug-um-Zug-Geschäft, Zahlungspflicht bleibt bestehen (Art. 82 OR)
- Kind von Grenzgängern mit Nierenfehlbildung in Frankreich: Anspruch auf medizinische Massnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung verneint (Art. 9 Abs. 2 IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.