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Justizze. Art. 9 IVG

Bundesgericht

Kind von Grenzgängern mit Nierenfehlbildung in Frankreich: Anspruch auf medizinische Massnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung verneint (Art. 9 Abs. 2 IVG)

Datum
17.01.2017
Geschäftsnummer
9C 499/2016
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 1a AHVG Art. 55 ATSG Art. 59 ATSG Art. 64 ATSG Art. 95 BGG Art. 1b IVG Art. 9 IVG Art. 12 IVG Art. 69 IVG Art. 22quater IVV Art. 64 KVG Art. 103 KVV Art. 110 KVV Art. 3 VO Art. 4 VO Art. 8 VO Art. 18 VO Art. 19 VO Art. 20 VO

Zusammenfassung

Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wies das Leistungsbegehren der Eltern von A.________ für medizinische Massnahmen zur Behandlung einer angeborenen Nieren-/Ureterfehlbildung ab, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Kinder im Ausland nach Art. 9 Abs. 2 IVG nicht erfüllt seien. Die Concordia, als obligatorische Krankenversicherung der A.________, erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das die Verfügung aufhob und die Sache an die IVSTA zurückwies. Die IVSTA legte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Streitig war, ob die Nichtanwendung von Art. 9 Abs. 2 IVG gegen europäisches Koordinationsrecht verstösst.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und bestätigte die Verfügung der IVSTA vom 7. Oktober 2013. Es stellte fest, dass A.________ seit ihrer Geburt mit ihren in der Schweiz als Grenzgänger tätigen schweizerischen Eltern in Frankreich lebte und daher im Zeitraum vom 4. Juni 2008 bis 31. Januar 2011 nicht unter die schweizerische Invalidenversicherung fiel. Die Eltern waren nach Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG i.V.m. Art. 1b IVG obligatorisch versichert, was gemäss Art. 9 Abs. 2 IVG den Ausschluss von Leistungen für im Ausland wohnhafte Kinder auslöste. Das Bundesgericht entschied, dass dieser Ausschluss nicht gegen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verstösst, da Art. 20 VO 1408/71 die Familienangehörigen von Grenzgängern nicht automatisch erfasst und Ziff. 4 Anhang VI (Schweiz) VO 1408/71 das Wahlrecht ausdrücklich auf Leistungen der Krankenversicherung beschränkt, nicht auf jene der Invalidenversicherung. Damit verletzte die Vorinstanz Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Die Beschwerdegegnerin wurde kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieses Urteil klärt endgültig, dass Kinder von Grenzgängern im EU-Ausland keinen Anspruch auf medizinische Massnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung haben, selbst wenn die Eltern in der Schweiz versichert sind.

Regeste

Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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