Versicherter weigert sich, Kostenbeteiligung für psychiatrische Behandlung zu bezahlen: Zahlungspflicht besteht unabhängig von Einvernehmen mit Diagnose (Art. 64 Abs. 1-3 KVG)
- Datum
- 14.03.2023
- Geschäftsnummer
- 9C 136/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 64 KVG Art. 64a KVG Art. 103 KVV Art. 105b KVV
Zusammenfassung
Ein Versicherter wandte sich gegen ein kantonales Urteil, das ihn zur Zahlung von Kostenbeteiligungen aus zwei psychiatrischen Behandlungen verpflichtete sowie Mahn- und Bearbeitungsgebühren festsetzte. Er beantragte zudem die Löschung aus der Liste der säumigen Versicherten und die Übernahme der Kosten durch Polizei und behandelnden Arzt. Streitig war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, insbesondere ob die Kostenbeteiligung rechtmässig war und ob die Inkassomassnahmen zulässig waren.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwei Leistungsabrechnungen – vom 18. Mai 2021 über Fr. 165.50 und vom 15. Juni 2021 über Fr. 96.80 – nicht bezahlt hatte, obwohl die Atupri diese als korrekt geprüft und für abrechenbar befunden hatte. Die Zahlungspflicht bestehe unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer mit der ärztlichen Diagnose oder der Behandlung durch die Psychiatrischen Dienste E.________ einverstanden sei. Auch die Behauptung, Dritte hätten die Behandlung veranlasst und müssten daher die Kosten tragen, war unbegründet, da das Eingreifen unter den damaligen Umständen im Interesse des Beschwerdeführers lag. Für den Teil des Begehrens betreffend Löschung aus der Liste der säumigen Versicherten und Kostenübernahme durch Polizei bzw. Arzt fehlte eine sachbezogene Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, weshalb darauf nicht eingetreten wurde. Die Vorinstanz hatte zutreffend dargelegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Kostenbeteiligung nach Art. 64 Abs. 1–3 KVG und Art. 103 KVV sowie für Mahnspesen nach Art. 105b Abs. 2 KVV erfüllt waren und das gesetzliche Inkassoverfahren nach Art. 64a KVG eingehalten worden war. Nicht sachbezogene Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Schädigung durch Elektromagnetfelder und Schallwellen waren für die Entscheidung irrelevant und brauchten daher nicht geprüft zu werden. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil bestätigt die strikte Trennung zwischen medizinischer Indikation und versicherungsrechtlicher Kostenbeteiligungspflicht im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung.
Regeste
Krankenversicherung | Krankenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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