Gesetzesartikel
Art. 64a KVG: Rechtsprechung und Entscheide
5 Entscheide, in denen Art. 64a KVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Säumiger Versicherter wird vor Zustellung des Zahlungsbefehls in Liste der säumigen Versicherten eingetragen: Eintragung rechtens, weil Betreibungsmeldung bereits mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 erfolgte (§ 22 Abs. 1 KVGG/AG)
- Versicherter weigert sich, Kostenbeteiligung für psychiatrische Behandlung zu bezahlen: Zahlungspflicht besteht unabhängig von Einvernehmen mit Diagnose (Art. 64 Abs. 1-3 KVG)
- Versicherter bestreitet Spitalrechnung und verweigert Kostenbeteiligung: Kein Zug-um-Zug-Geschäft, Zahlungspflicht bleibt bestehen (Art. 82 OR)
- Versicherter kündigt obligatorische Krankenversicherung per Ende 2010: Beschwerde wegen Prämienausständen wird mangels zureichender Begründung nicht behandelt (Art. 42 Abs. 1 BGG)
- Versicherte Person kann Krankenversicherer nicht wechseln, solange sie den gesamten Verlustscheinbetrag beglichen hat – auch nach 85%-iger Kantonsübernahme (Art. 64a Abs. 6 KVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.