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Justizze. Art. 42ter IVG

Bundesgericht

Kind mit Trachealkanüle benötigt rund um die Uhr ständige Interventionsbereitschaft: Überwachung der Atmung ist Behandlungspflege und führt zum Intensivpflegezuschlag (Art. 42ter Abs. 3 IVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 V 73 · ATF 147 V 73 · DTF 147 V 73
Datum
24.11.2020
Geschäftsnummer
9C_777/2019
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 9 ATSG Art. 99 BGG Art. 26bis IVG Art. 42quater IVG Art. 42ter IVG Art. 23bis IVV Art. 36 IVV Art. 37 IVV Art. 39 IVV Art. 39a IVV

Zusammenfassung

Ein 2014 geborenes Kind mit schweren Geburtsgebrechen und Trachealkanüle beantragte bei der IV-Stelle Luzern einen Intensivpflegezuschlag zur Hilflosenentschädigung, einen Assistenzbeitrag sowie die Anerkennung einer GmbH als Durchführungsstelle für Pflegeleistungen durch seine Angehörigen. Die IV-Stelle lehnte die Ansprüche ab. Das Kantonsgericht Luzern sprach dem Kind zwar eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit zu, verneinte aber den Intensivpflegezuschlag, den Assistenzbeitrag und die Kostenübernahme für Pflege durch Angehörige. Dagegen erhob das Kind Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig waren insbesondere die Einordnung der Atmungsüberwachung als Behandlungspflege oder bloße Überwachung sowie die Zulässigkeit neuer Beweise zur Tätigkeit der GmbH.

Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid teilweise auf und verwies die Sache zur Neuverfügung an die IV-Stelle Luzern. Es stellte fest, dass die Überwachung der Atmung über die Trachealkanüle – bei Lebensgefahr bei Verstopfung, Panikattacken und Notwendigkeit sofortiger Intervention – nicht als bloße Überwachung nach Art. 39 Abs. 3 IVV, sondern als Behandlungspflege im Sinne von Art. 39 Abs. 2 IVV zu qualifizieren ist. Diese Pflegeleistung ist nicht planbar und kann nicht durch ein Alarmsystem organisiert werden; sie erfordert ständige unmittelbare Interventionsbereitschaft und medizinische Schulung der betreuenden Personen. Damit ist der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 IVG und Art. 39 IVV gegeben, sofern der Mehraufwand gegenüber gleichaltrigen nicht behinderten Kindern nachgewiesen wird. Die IV-Stelle muss daher neu prüfen, in welchem Umfang diese Pflegeleistung bei der Betreuungsberechnung zu berücksichtigen ist, und anschliessend über den Intensivpflegezuschlag sowie – im Lichte von Art. 42quater Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39a lit. c IVV – über den Assistenzbeitrag neu entscheiden. Hinsichtlich der C.________ GmbH stellte das Bundesgericht fest, dass neue Unterlagen zur Anstellung der pflegenden Angehörigen nicht zulässig waren, weil deren Vorlage im kantonalen Verfahren nicht begründet wurde (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zudem war die Verfügung vom 26. Juni 2018 keine Leistungsentscheidung, sondern eine Feststellungsverfügung, die lediglich klärte, dass die Angehörigen keine zugelassenen Leistungserbringerinnen sind; die Zulassung der GmbH als Durchführungsstelle war nicht Gegenstand dieser Verfügung (Art. 49 Abs. 1 ATSG, Art. 13 IVG, Art. 26bis IVG, Art. 39a lit. c IVV, Art. 42quater Abs. 3 IVG). Daher durfte die Vorinstanz hierauf gar nicht eintreten, und dieser Teil des Entscheids wurde ersatzlos aufgehoben. Die Gerichtskosten wurden zu gleichen Teilen getragen, und die IV-Stelle wurde verurteilt, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1400.– zu zahlen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei lebensbedrohlicher Atmungssituation die ständige Interventionsbereitschaft als Behandlungspflege gilt – unabhängig von der Häufigkeit konkreter Eingriffe – und damit den Anspruch auf Intensivpflegezuschlag auslöst.

Regeste

Art. 42 ter Abs. 3 IVG; Art. 39 IVV; Intensivpflegezuschlag zur Hilflosenentschädigung. Die Überwachung der Atmung über eine Trachealkanüle, die eine stetige unmittelbare Interventionsbereitschaft durch medizinisch geschultes Personal erfordert, ist eine Pflegeleistung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 IVV und nicht blosse Überwachung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV (E. 4.5). Regeste Art. 42 ter al. 3 LAI; art. 39 RAI; supplément pour soins intenses à l'allocation pour impotent. La surveillance de la respiration au moyen d'une canule trachéale, qui requiert la disponibilité constante et immédiate d'un personnel formé sur le plan médical, est une prestation de soins au sens de l'art. 39 al. 2 RAI et non pas une simple surveillance au sens de l'art. 39 al. 3 RAI (consid. 4.5). Regesto Art. 42 ter cpv. 3 LAI; art. 39 OAI; supplemento per cure intensive dell'assegno per grandi invalidi. La sorveglianza della respirazione attraverso una cannula tracheale, che necessita una costante e immediata disponibilità di intervento tramite una persona formata dal punto di vista medico, è una prestazione di cura a norma dell'art. 39 cpv. 2 OAI e non soltanto una semplice sorveglianza secondo l'art. 39 cpv. 3 OAI (consid. 4.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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