Gesetzesartikel
Art. 37 IVV – Hilflosigkeit: Bemessung
8 Entscheide, in denen Art. 37 IVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherte mit Hilflosigkeit in Körperpflege und Fortbewegung lebt in ambulanter Wohnbegleitung: Heimcharakter bejaht, Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit verneint (Art. 35ter IVV)
- Minderjährige mit spinaler Muskelatrophie erhält sowohl IV-Hilflosenentschädigung als auch KVG-Pflegebeiträge: Keine Überentschädigung bei Zusammentreffen von Geld- und Sachleistungen (Art. 69 Abs. 1 ATSG)
- Kind mit Geburtsgebrechen erhält Hilflosenentschädigung erst ab 1. November 2021: prozessuale Revision wegen fehlender neuen Tatsachen abgelehnt (Art. 53 Abs. 1 ATSG)
- IV-Stelle klagt gegen Rückweisung zur Prüfung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: Kumulation mit bereits gewährter Hilflosenentschädigung schweren Grades nach Unfallversicherung ausgeschlossen (Art. 66 Abs. 3 ATSG)
- Versicherter mit inkompletter Paraplegie führt Darmentleerung mittels Einlauf und manueller Ausräumung selbstständig durch: Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG verneint, weil Dritthilfe keine üblichere oder weniger aufwändige Verrichtung ermöglicht (Art. 9 ATSG, Art. 37 Abs. 1-3 IVV)
- Kind mit Trachealkanüle benötigt rund um die Uhr ständige Interventionsbereitschaft: Überwachung der Atmung ist Behandlungspflege und führt zum Intensivpflegezuschlag (Art. 42ter Abs. 3 IVG)
- Versicherter mit psychischer Beeinträchtigung lebt in begleitetem Wohnen mit nur 0.5 Stunden Betreuung pro Woche: Heimcharakter verneint, Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung zustehend (Art. 42 Abs. 1-3 IVG)
- Assistenzbeitrag: Erhöhung auf 120 Std. wegen vier Hilflosigkeitsbereichen, aber Kürzung durch Werkstattaufenthalt (Art. 42sexies IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.