Versicherter mit Tetraplegie erhält höhere Pflegeleistungen: Dekubitusprophylaxe, Lagerung, Kompressionsstrümpfe und Nagelpflege zählen als medizinische Pflege nach Art. 18 Abs. 1 UVV
- Datum
- 14.11.2025
- Geschäftsnummer
- 8C_626/2024
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 14 ATSG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 7 KLV Art. 10 UVG Art. 21 UVG Art. 26 UVG Art. 18 UVV
Zusammenfassung
Die SWICA Versicherungen AG erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn, das einem Versicherten mit sensomotorisch kompletter Tetraplegie monatliche Pflegeleistungen für Hilfe und Pflege zu Hause in Höhe von insgesamt Fr. 7'455.26 zusprach. Streitig war, ob bestimmte Pflegemassnahmen – nämlich Dekubitusprophylaxe, Lagerung im Bett, Kompressionsstrümpfe und Fingernagelpflege – als medizinische Pflege nach Art. 18 Abs. 1 UVV oder als nichtmedizinische Hilfe nach Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV zu qualifizieren sind. Die SWICA argumentierte, diese Massnahmen gehörten zur Grundpflege und seien daher nur nach Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV entschädigungsfähig.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung des kantonalen Versicherungsgerichts. Es stellte fest, dass die Dekubitusprophylaxe medizinisch indiziert ist, weil der Versicherte wiederholt Druckstellen in den Kniekehlen und an den Beinen sowie gerötete Leisten aufwies; eine Dekubitusprophylaxe dient der Aufrechterhaltung des Gesundheitszustands und verhindert schwerwiegende Gewebeschäden. Auch die Seitenlagerung im Bett wurde als medizinische Pflege anerkannt, da sie der Entlastung der Haut und damit der Vorbeugung eines Dekubitus dient, was bei immobilen Patienten besonders wichtig ist. Das Tragen von Kompressionsstrümpfen wurde als medizinisch erforderlich eingestuft, weil der Versicherte gemäss SAHB-Abklärungsbericht zu Ödemen neigt und eine ärztliche Verordnung dafür vorliegt. Die Fingernagelpflege wurde ebenfalls als medizinisch indiziert anerkannt, weil aufgrund der Fausthaltung des Versicherten eine Verletzungsgefahr durch die Nägel besteht, sodass ein häufiges Schneiden und Nachfeilen notwendig ist. Das Bundesgericht betonte, dass die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG nicht verbindlich sind und dass das UVG und die UVV Pflegemassnahmen nicht abschliessend regeln; daher kann der Unfallversicherer auch für Massnahmen aufkommen, die nicht in Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV aufgeführt sind, sofern sie medizinisch indiziert sind. Die Anforderung einer ärztlichen Anordnung nach Art. 18 Abs. 1 UVV ist nicht streng formal zu verstehen, sondern genügt eine medizinische Indikation. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 800.– zu tragen und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass präventive Pflegemassnahmen wie Dekubitusprophylaxe und Lagerung im Rahmen der Unfallversicherung als medizinische Pflege gelten können, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustands unerlässlich sind.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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