Köchin nach Kreuzbandoperation mit chronischen Beschwerden: Vorinstanz wendet falsche Adäquanzformel für Heilbehandlungsfolgen an, Rückweisung zur Klärung der Kausalität (Art. 6 Abs. 3 UVG)
- Datum
- 27.09.2023
- Geschäftsnummer
- 8C 704/2022
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine gelernte Köchin zog sich am 18. September 2017 bei einer Gymnastikübung ein Distorsionstrauma am rechten Knie zu, das am 23. Oktober 2017 operativ versorgt wurde. Nach mehreren weiteren Eingriffen und Rehabilitationsaufenthalten blieben permanente Schmerzen und Bewegungseinschränkungen bestehen, sodass sie sich zeitweise im Rollstuhl fortbewegte. Die Unfallversicherung stellte ihre Leistungen per 30. November 2020 ein. Gegen die Ablehnung ihrer Beschwerde durch das kantonale Verwaltungsgericht erhob die Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, ihr die Leistungen über diesen Zeitpunkt hinaus zuzusprechen oder die Sache zurückzuweisen. Streitig war insbesondere, ob ein adäquater und natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen bzw. der Heilbehandlung und den nach dem 30. November 2020 noch bestehenden Beschwerden besteht, insbesondere ob eine Fehlpositionierung des Kreuzbandtransplantats bei der Operation vom 23. Oktober 2017 zu den Beschwerden geführt hat.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache zur erneuten Verfügung an die Unfallversicherung zurück. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie für die Beurteilung einer möglichen Haftung aus Art. 6 Abs. 3 UVG – also für Schädigungen im Rahmen der Heilbehandlung – die Adäquanzformel für psychische Unfallfolgen anwandte; stattdessen ist die allgemeine Adäquanzformel anzuwenden, die fragt, ob eine fehlgeschlagene medizinische Massnahme nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet ist, den eingetretenen Erfolg herbeizuführen. Die Vorinstanz klärte nicht rechtsgenüglich, ob bei der Operation vom 23. Oktober 2017 tatsächlich eine Schädigung entstand, ob die danach anhaltenden Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dieser medizinischen Komplikation stehen und welche Ätiologie die Beschwerden haben – trotz eines komplexen Verlaufs mit mehreren Klinikaufenthalten und einer Zweitmeinung, die bereits im Oktober 2018 eine Fehlpositionierung feststellte. Auch verzichtete die Versicherung zu Unrecht darauf, das Dossier zur weitergehenden Prüfung ihrem Vertrauensarzt vorzulegen. Damit sind die Voraussetzungen für eine abschliessende Beurteilung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 1 UVG (natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang), Art. 6 Abs. 3 UVG (Haftung für Heilbehandlungsfolgen) und Art. 19 Abs. 1 UVG (Fallabschluss) nicht gegeben. Die Rückweisung erfolgt unter Anwendung von Art. 105 Abs. 3 BGG (keine Bindung an Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz) und Art. 97 Abs. 2 BGG (freie Sachverhaltsprüfung). Die Gerichtskosten von Fr. 800.– trägt die Versicherung gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG, ebenso die Parteientschädigung von Fr. 2'800.– gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Trennung zwischen Adäquanzbeurteilung bei psychischen Unfallfolgen und bei Heilbehandlungsfolgen unterstreicht und klarmacht, dass bei letzteren die allgemeine Lebenserfahrung massgeblich ist – auch bei seltensten Komplikationen.
Regeste
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) | Unfallversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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