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Justizze. Art. 21 UVG

Bundesgericht

Teilinvalidenrentnerin verliert nach Erreichen des AHV-Rentenalters nicht automatisch Anspruch auf Heilbehandlungskosten: Erhalt der verbleibenden Erwerbsfähigkeit bleibt massgeblich (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 V 224 · ATF 149 V 224 · DTF 149 V 224
Datum
21.09.2023
Geschäftsnummer
8C_620/2022
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 14 ATSG Art. 10 UVG Art. 19 UVG Art. 21 UVG Art. 15 UVV

Zusammenfassung

Eine 1956 geborene ehemalige Pflegehelferin erlitt 2010 einen Arbeitsunfall und bezog seit 2014 eine Teilinvalidenrente von 41 Prozent sowie eine Langzeit-Physiotherapie zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Die Unfallversicherung stellte die Kostenübernahme per 31. Mai 2020 ein, weil die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2020 das ordentliche AHV-Rentenalter erreichte. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit der Behauptung, der Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG endet nicht automatisch mit dem Erreichen des AHV-Rentenalters. Es war streitig, ob der Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen für teilinvaliden Rentenbeziehende nach Erreichen des AHV-Rentenalters fortbesteht.

Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil und den Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Unfallversicherung, die Kosten für die Langzeit-Physiotherapie über den 31. Mai 2020 hinaus weiter zu übernehmen. Der Ausschluss des Heilbehandlungsanspruchs allein wegen des Erreichens des AHV-Rentenalters verstösst gegen Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG, weil der Wortlaut dieser Norm lediglich die Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit voraussetzt, nicht aber deren tatsächliche Umsetzung in einer Erwerbstätigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG ist Erwerbsfähigkeit der verbleibende Zugang zu Erwerbsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt – ein Zustand, der durch das Erreichen des Rentenalters nicht automatisch entfällt. Auch statistisch ist eine nicht unerhebliche Erwerbstätigkeit über das AHV-Rentenalter hinaus nachweisbar, und gesetzlich ist die UVG-Versicherungspflicht für solche Personen ausdrücklich vorgesehen. Systematisch widerspräche eine Altersbefristung dem Bestandesschutz der Invalidenrente nach Art. 22 UVG und führte zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber vollinvaliden Rentenbeziehenden, bei denen der Anspruch nach Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG altersunabhängig auf den Gesundheitszustand abstellt. Da weder der Wortlaut, noch die Entstehungsgeschichte, noch der systematische Zusammenhang oder der Sinn und Zweck von Art. 21 Abs. 1 UVG eine Befristung des Anspruchs auf Heilbehandlung nach Erreichen des AHV-Rentenalters rechtfertigen, besteht auch im vorliegenden Fall kein Revisionsgrund für die Aberkennung der Leistungspflicht. Die unterliegende Unfallversicherung hat die Gerichtskosten von Fr. 800.– zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– auszurichten. Damit klärt das Bundesgericht erstmals umfassend, dass der Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG für teilinvaliden Rentenbeziehende nicht altersmäßig begrenzt ist.

Regeste

Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG; Art. 17 Abs. 2 ATSG; Anspruch auf Heilbehandlung bei Teilrentenbeziehenden nach Eintritt ins AHV-Rentenalter. Aus Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG ergibt sich keine Leistungsbefristung auf den Eintritt ins AHV-Rentenalter oder allenfalls auf das erst auf einen späteren Zeitpunkt hin angenommene Ende der Erwerbstätigkeit (E. 6). Regeste Art. 21 al. 1 let. c LAA; art. 17 al. 2 LPGA; droit au traitement médical pour les bénéficiaires de rentes partielles après l'âge de la retraite AVS. Il ne ressort pas de l'art. 21 al. 1 let. c LAA qu'il existe une limitation à la prestation avec l'entrée à l'âge de la retraite AVS ou, le cas échéant, avec la fin de l'activité lucrative prévue à une date ultérieure (consid. 6). Regesto Art. 21 cpv. 1 lett. c LAINF; art. 17 cpv. 2 LPGA; diritto alla cura medica per i beneficiari di rendite parziali dopo il raggiungimento dell'età di pensionamento AVS. Dall'art. 21 cpv. 1 lett. c LAINF non risulta nessuna limitazione della prestazione al raggiungimento dell'età di pensionamento AVS o, se del caso, alla fine dell'attività lucrativa prevista in un momento successivo (consid. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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