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Justizze. Art. 10 UVG

Bundesgericht

Versicherter fordert Kostenübernahme für Dacryocystorhinostomie nach Augenunfall: Kein Kausalzusammenhang mit Unfall vom 29. Juni 2018 festgestellt (Art. 10 Abs. 1 UVG)

Datum
30.01.2026
Geschäftsnummer
8C_698/2025
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 44 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 109 BGG Art. 10 UVG

Zusammenfassung

Ein Bauarbeiter erlitt am 29. Juni 2018 beim Abladen eines Mörtelsacks eine Augenverletzung durch Mörtelstaub. Die Suva erkannte zunächst ihre Leistungspflicht an. Der behandelnde Arzt stellte später spontane Verbesserung fest und sah keine Operation mehr als notwendig an. Im Januar 2022 meldete sich der Versicherte erneut mit anhaltenden Beschwerden und verlangte die Kostenübernahme für eine Dacryocystorhinostomie. Die Suva lehnte dies mit Verweis auf fehlenden Kausalzusammenhang ab. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte zudem die Übernahme seiner Reise- und Aufenthaltskosten für medizinische Begutachtungen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es stellte fest, dass das kantonale Gericht keinen Bundesrechtsverstoß begangen habe, indem es einen Anspruch auf Kostenübernahme für die geplante Augenoperation mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 29. Juni 2018 und der im Jahr 2022 diagnostizierten Tränenwegstenose verneinte. Die Vorinstanz hatte auf Grundlage des ophthalmologischen Gutachtens vom 11. März 2024 festgestellt, dass ein Kausalzusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich sei; der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Indizien vor, die gegen die Schlüssigkeit dieser Expertise sprächen würden. Zudem durfte die Suva die Leistungspflicht neu prüfen, nachdem der Versicherte sich erst im Jahr 2022 erneut gemeldet hatte; das Schreiben vom 9. Mai 2019 stellte keine verbindliche Kostengutsprache für eine konkrete Operation dar, sondern war ein allgemeines Anerkennen der Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden, weil lediglich Sachleistungen – nicht Geldleistungen – streitig waren (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme seiner Reise- und Aufenthaltskosten für medizinische Begutachtungen verlangte, war die Vorinstanz nicht darauf eingetreten; daher konnte auch das Bundesgericht nicht darauf eintreten (Art. 99 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde offensichtlich unbegründet war (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anforderung an den Nachweis des Kausalzusammenhangs in der Unfallversicherung und bestätigt die grundsätzliche Möglichkeit der Suva, ihre Leistungspflicht ex nunc neu zu prüfen, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten verändert oder neue Erkenntnisse vorliegen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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