Versicherte beansprucht weiterhin Unfallleistungen nach Schulteroperation: Kausalität zwischen Unfall vom 25. April 2017 und späteren Beschwerden nicht nachgewiesen, Leistungseinstellung per 1. November 2017 rechtmässig (Art. 6 Abs. 1 UVG)
- Datum
- 25.09.2024
- Geschäftsnummer
- 8C 654/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 61 ATSG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG Art. 10 UVG
Zusammenfassung
Eine Versicherte war bei der AXA Versicherungen AG gegen Unfälle versichert und stürzte am 25. April 2017 mit dem Fahrrad. Sie erlitt Verletzungen am linken Ellbogen und an der linken Schulter und erhielt zunächst Taggelder und Heilbehandlung. Nach einer Operation am 26. März 2018 traten Komplikationen auf, darunter eine Schulter-Totalprothese. Die AXA stellte die Leistungen rückwirkend per 1. November 2017 ein, weil kein Kausalzusammenhang mehr bestehe. Die Versicherte erhob Einsprache, die abgelehnt wurde; darauf beschwerte sie sich beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das ihre Beschwerde abwies. Sie legte Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Leistungen rückwirkend wieder einzuführen oder ein neutrales Gutachten zu verlangen. Streitig war insbesondere, ob die nach dem 1. November 2017 bestehenden Schulterbeschwerden noch unfallbedingt waren oder ob der Status quo sine bereits erreicht war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es folgte der Vorinstanz, wonach die AXA den Nachweis erbracht hatte, dass die über den 1. November 2017 hinaus bestehenden Beschwerden an der linken Schulter nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal auf den Unfall vom 25. April 2017 zurückzuführen waren. Zeitnah zum Unfall – insbesondere in der Arthro-MRT vom 17. Mai 2017 – war weder eine SLAP-Läsion noch eine andere unfallbedingte Verletzung festgestellt worden. Die isolierte Auffassung des operierenden Prof. Dr. med. F.________, der bereits aufgrund dieser Aufnahme eine SLAP-3-Läsion diagnostizierte, wurde nicht überzeugend, da sie im Widerspruch zur Einschätzung mehrerer Radiologen stand und von diesen nicht gestützt wurde. Auch die MRT vom 24. Januar 2018 erlaubte keine eindeutige Feststellung einer SLAP-Läsion; die Radiologen Dres. med. L.________ und M.________ konnten diese lediglich nicht „sicher“ ausschliessen, was nicht ausreichte, um den Kausalzusammenhang zu belegen. Der orthopädische Sachverständige Dr. med. D.________ und der beratende Arzt Dr. med. E.________ kamen übereinstimmend zum Schluss, dass der Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Aktivierung einer stummen Impingementanlage geführt hatte und der Status quo sine spätestens am 1. November 2017 erreicht war. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, eine unfallbedingte SLAP-Läsion sei erst nachträglich durch Überlastung im Rahmen der Arbeitstätigkeit per Ende 2017 entstanden, fand keinerlei Stütze in einem Arztbericht. Auch die Diagnose eines „posttraumatischen subacromialen Impingement“ durch Dr. med. N.________ vom 12. Januar 2018 war nicht näher begründet und konnte daher nicht als hinreichender Beleg für eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung gelten. Da die Schulterbeschwerden seit dem 1. November 2017 nicht mehr unfallbedingt waren, stellte die Operation vom 26. März 2018 keine Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG dar, sodass Art. 6 Abs. 3 UVG nicht anwendbar war. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2024 wurde als unzulässige Beschwerdeergänzung verworfen, da sie nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden war. Die Entscheidung beruht auf Art. 6 Abs. 1 UVG (Kausalität), Art. 6 Abs. 3 UVG (Haftung für Heilbehandlungsschäden), Art. 10 UVG (Begriff der Heilbehandlung) sowie den Verfahrensnormen Art. 95–97 und Art. 105–106 BGG und Art. 61 lit. c ATSG. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Das Urteil verdeutlicht, dass die Beweislast für den Kausalzusammenhang bei der Versicherten liegt und dass die bloße Möglichkeit einer unfallbedingten Folge nicht ausreicht, wenn kein Arztbericht diese Annahme stützt.
Regeste
Unfallversicherung | Unfallversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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