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Justizze. Art. 24 UVG

Bundesgericht

Versicherte nach Maschinenunfall mit CRPS und depressiver Episode: Kein adäquater Kausalzusammenhang für psychische Folgen, Invalidenrente bei 17 %, Integritätsentschädigung bleibt bei 20 % (Art. 24 Abs. 1 UVG)

Datum
12.03.2020
Geschäftsnummer
8C_762/2019
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 43 ATSG Art. 61 ATSG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG Art. 18 UVG Art. 24 UVG Art. 25 UVG Art. 36 UVV

Zusammenfassung

Eine Maschinistin erlitt am 6. Dezember 2016 bei der Arbeit eine Perforationsverletzung der rechten Hand. Es wurde ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) diagnostiziert, später auch eine depressive Episode. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) gewährte Leistungen und sprach eine Invalidenrente bei 17 % Invaliditätsgrad sowie eine Integritätsentschädigung bei 20 % Integritätseinbusse zu. Die Versicherte erhob Beschwerde und verlangte eine Invalidenrente bei 100 % oder alternativ 23 % sowie eine höhere Integritätsentschädigung. Die Suva erhob ihrerseits Beschwerde gegen die Erhöhung der Integritätsentschädigung auf 30 % durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Streitig war insbesondere, ob die psychischen Beschwerden unfallkausal sind, wie der Invaliditätsgrad zu berechnen ist und ob die Integritätsentschädigung von 20 % auf 30 % angehoben werden darf.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Versicherten ab und hob den vorinstanzlichen Entscheid teilweise auf: Es bestätigte die Invalidenrente bei 17 %, aber es hob die Erhöhung der Integritätsentschädigung auf 30 % auf und bestätigte stattdessen die ursprüngliche Festsetzung von 20 % durch die Suva.

Der Ausschluss eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 6. Dezember 2016 und den psychischen Beschwerden beruhte auf der sachgerechten Anwendung der bundesgerichtlichen Adäquanzkriterien. Das Unfallereignis wurde als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu leichten Unfällen qualifiziert, was mindestens vier erfüllte Kriterien erfordert. Die Vorinstanz verneinte zutreffend die Kriterien besonders dramatischer Begleitumstände, ungewöhnlich langer ärztlicher Behandlung, schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit – letzteres unter Berufung auf die kreisärztliche Beurteilung vom 14. März 2018, wonach die Versicherte zwar in ihrem angestammten Beruf eingeschränkt, aber in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Auch die übrigen Kriterien (Schwere der Verletzung, körperliche Dauerschmerzen) waren nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Damit stand die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG nicht im Widerspruch zu Bundesrecht.

Der Invaliditätsgrad von 17 % ergab sich aus der korrekten Berechnung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens. Das Valideneinkommen wurde zu Recht auf Fr. 39'780.– festgesetzt, gestützt auf den vertraglich vereinbarten Lohn von Fr. 17.– pro Stunde bei 45 Wochenstunden, da kein überwiegendes Wahrscheinlichkeitsargument dafür vorlag, dass der höhere Effektivlohn aus den Jahren 2015 und 2016 fortgesetzt worden wäre (Art. 16 ATSG). Das Invalideneinkommen wurde korrekt auf Basis der LSE 2016 mit einem Brutto-Monatslohn von Fr. 4363.– ermittelt (Art. 16 ATSG), wobei ein Parallelisierungsabzug von 25 % (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und ein leidensbedingter Abzug von 20 % (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vorgenommen wurden, was zu einem bereinigten Invalideneinkommen von Fr. 33'044.– führte. Der Vergleich mit dem Valideneinkommen ergab gerundet einen Invaliditätsgrad von 17 % (Art. 18 Abs. 1 UVG).

Die Erhöhung der Integritätsentschädigung von 20 % auf 30 % durch das Verwaltungsgericht verstösst gegen Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 25 Abs. 1 UVG, weil sie auf keiner objektivierbaren medizinischen Grundlage beruht. Der Kreisarzt hatte den Integritätsschaden auf 20 % geschätzt, gestützt auf die objektivierbare funktionelle Einschränkung der rechten Hand bei erhaltenen strukturellen Voraussetzungen – vergleichbar dem Verlust einer halben Hand (40 % nach Feinrastertabelle 3.4.3 UVG). Die Vorinstanz berief sich auf Schmerzen am rechten Arm, doch fehlte hierfür ein klinisches Korrelat; vielmehr hatte das kantonale Gericht selbst mehrfach festgestellt, dass für die Beschwerdeschilderung am Arm kein klinischer Befund existiere und Inkonsistenzen vorlägen. Da die kreisärztliche Beurteilung schlüssig und frei von Zweifeln war (Art. 61 lit. c ATSG), durfte das Gericht sie nicht eigenständig korrigieren.

Die Gerichtskosten von Fr. 1600.– trägt die unterlegene Versicherte gemäss Art. 65 BGG und Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anforderung an die medizinische Fundierung einer Integritätsentschädigungserhöhung bekräftigt und klarmacht, dass subjektive Schmerzangaben ohne objektivierbares Korrelat für die Schätzung des Integritätsschadens nicht ausreichen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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