Geschäftsführer haftet für AHV-Beiträge trotz späterer Rückzahlung des Lohns: Lohnbezug ist entscheidend, nicht die anschliessende Darlehensgewährung (Art. 52 AHVG)
- Datum
- 23.03.2026
- Geschäftsnummer
- 9C_48/2026
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 52 AHVG Art. 83 BGG Art. 85 BGG Art. 113 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, über die Konkurs eröffnet wurde. Die Ausgleichskasse verpflichtete ihn zur Zahlung von Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge an die AHV, weil er im Jahr 2019 einen Lohn von Fr. 33'333.33 deklariert und steuerlich ausgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer behauptete, diesen Lohn zurückgezahlt zu haben und daher keinen beitragspflichtigen Lohn bezogen zu haben. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies seine Beschwerde ab. Er erhob daraufhin eine Beschwerde ans Bundesgericht, in der er Gehörsverletzung und Willkür rügte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen Lohn von Fr. 33'333.33 deklariert und in seiner Steuererklärung ausgewiesen hatte, was die Beitragspflicht nach Art. 52 AHVG auslöste. Auch wenn er behauptete, diesen Lohn später zurückgezahlt zu haben, änderte dies nichts an der zwingenden Beitragspflicht zum Zeitpunkt der Lohnausrichtung. Der Revisor der GmbH bestätigte, dass keine Rückbuchung oder Rückzahlung nachweisbar sei, und der Beschwerdeführer selbst hatte am 11. März 2020 die Richtigkeit der Lohnzahlen bestätigt. Zudem fehlten jegliche Bemühungen, den Eintrag im individuellen AHV-Konto für 2019 zu korrigieren. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte E-Mailwechsel mit dem Revisor enthielt keine neuen Tatsachen, die die Vorinstanz zu einer anderen Entscheidung hätten bewegen müssen, sodass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV vorlag. Auch der Vorwurf der Willkür nach Art. 9 BV war unbegründet, da die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht offenkundig unhaltbar war und die Erwägungen zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung sowie zur Kontosperre sachlich nachvollziehbar blieben. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung unterstreicht die strikte zeitliche Bindung der AHV-Beitragspflicht an den Lohnbezug und klärt, dass nachträgliche finanzielle Umstellungen wie Darlehensgewährung an den Arbeitgeber die Beitragspflicht nicht entfallen lassen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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