Frau sucht nach wiederholten Suiziddrohungen ihres Ehemanns Schutz in Frauenhaus: Soforthilfe für Notunterkunft ist zwingend, Opferstellung glaubhaft gemacht (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 OHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 II 465 · ATF 150 II 465 · DTF 150 II 465
- Datum
- 03.06.2024
- Geschäftsnummer
- 1C_653/2022
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 85 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 107 BGG Art. 1 OHG Art. 2 OHG Art. 13 OHG Art. 14 OHG Art. 19 OHG Art. 181 StGB
Zusammenfassung
Eine Frau beantragte beim Kanton Luzern Soforthilfe in Form einer Notunterkunft nach dem Opferhilfegesetz (OHG), weil ihr Ehemann sie bei ihren Trennungsversuchen wiederholt mit Suizid bedroht habe. Die kantonale Dienststelle lehnte das Gesuch ab, das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht stritt die Beschwerdeführerin, ob sie als Opfer im Sinne des OHG gelte, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den Suiziddrohungen und ihrer psychischen Beeinträchtigung bestehe und ob die Notunterkunft als Soforthilfe notwendig, geeignet und angemessen sei.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts Luzern auf und stellte fest, dass die beantragte Soforthilfe zu Unrecht verweigert wurde. Es entschied, dass die Beschwerdeführerin als Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG anzusehen ist, weil die wiederholten Suiziddrohungen ihres Ehemanns als Nötigung gemäss Art. 181 StGB eine Straftat darstellen, die ihre psychische Integrität unmittelbar beeinträchtigt hat. Die hinreichende Schwere der psychischen Beeinträchtigung war glaubhaft gemacht, da die Beschwerdeführerin phasenweise unter einer derart grossen Bedrohung gestanden hatte, dass ihr Psychotherapeut ihr riet, sich in einer Notunterkunft Hilfe zu holen, sie sich nahe am Zusammenbruch befand, psychologisch behandelt wurde und arbeitsunfähig war. Auch der Kausalzusammenhang zwischen den Suiziddrohungen und der psychischen Beeinträchtigung war glaubhaft, da die nötigenden Handlungen als Ganzes zu beurteilen sind und zumindest teilursächlich für die Integritätsverletzung waren. Die Notunterkunft war als Soforthilfe notwendig, geeignet und angemessen, weil sowohl der behandelnde Psychotherapeut als auch die Mitarbeiterin des Hauses E.________ den Aufenthalt als notwendig erachteten und die räumliche Distanz zur Stabilisierung der beschädigten Psyche beitrug, während ambulante Behandlung allein nicht ausreichte. Die Vorinstanz hatte diese Sachverhalte willkürlich bewertet, was gegen Art. 97 Abs. 1 BGG verstösst. Das Bundesgericht wies die Sache an die Dienststelle Soziales und Gesellschaft zurück mit der Anweisung, die effektiv entstandenen Kosten zu prüfen und die tatsächlich beanspruchte Soforthilfe zu gewähren. Für das Bundesgerichtsverfahren erhielt die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--, Gerichtskosten entfielen. Diese Entscheidung klärt, dass bei rein psychischer Gewalt die Opferstellung bereits durch Glaubhaftmachung begründet werden kann und dass die Notwendigkeit einer Notunterkunft nicht an der Abwesenheit körperlicher Gewalt oder an der späteren Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung gemessen wird.
Regeste
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 lit. a, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 OHG; Soforthilfe in Form einer Notunterkunft; reduziertes Beweismass der Glaubhaftmachung. Bei einer dringlichen Opferhilfeleistung wie der Soforthilfe dürfen die Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen den Leistungszweck nicht vereiteln. Bei ausschliesslich psychisch geschädigten Personen kann zum Zeitpunkt der Gewährung der Soforthilfe nicht verlangt werden, dass bereits eine konkrete Diagnose mit Krankheitswert bzw. eine behandlungsbedürftige psychische Störung nachgewiesen wird (E. 4). Das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung gilt bei der Soforthilfe auch für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs. Das inkriminierte Verhalten muss zudem nicht alleinige Ursache der psychischen Integritätsverletzung sein. Eine allfällig vorbestehende belastende (familiäre) Situation kann mitberücksichtigt werden (E. 5). Soforthilfe in Form einer Notunterkunft wird sodann nur geleistet, wenn sie notwendig, geeignet und angemessen ist. Auch diese (weiteren) Anspruchsvoraussetzungen müssen bloss glaubhaft gemacht werden (E. 6). Regeste Art. 1 al. 1, art. 2 let. a, art. 13 al. 1, art. 14 al. 1 LAVI; aide immédiate sous forme d'un hébergement d'urgence; degré de preuve réduit à la vraisemblance. Dans le cas d'une prestation urgente d'aide aux victimes telle que l'aide immédiate, les exigences en matière de preuve des conditions d'octroi ne doivent pas compromettre le but de la prestation. Pour les victimes d'une atteinte exclusivement psychique, on ne peut pas exiger, au moment de l'octroi de l'aide immédiate, un diagnostic concret ou la preuve d'un trouble psychique nécessitant un traitement (consid. 4). La réduction du degré de preuve à la vraisemblance s'applique également, dans le cadre de l'aide immédiate, à l'existence d'un lien de causalité. Le comportement incriminé ne doit en outre pas être la seule cause de l'atteinte à l'intégrité psychique. Une éventuelle situation (familiale) difficile préexistante peut également être prise en compte (consid. 5). L'aide immédiate sous forme d'un hébergement d'urgence n'est par ailleurs accordée que si elle est nécessaire, appropriée et proportionnée. Il suffit que ces (autres) conditions d'octroi soient elles aussi être rendues vraisemblables (consid. 6). Regesto Art. 1 cpv. 1, art. 2 lett. a, art. 13 cpv. 1, art. 14 cpv. 1 LAV; aiuto immediato sotto forma di un alloggio d'emergenza; grado di prova ridotto alla verosimiglianza. Nell'ambito di una prestazione d'emergenza d'aiuto alle vittime, come l'aiuto immediato, le esigenze in materia di prova delle condizioni di concessione non devono vanificare lo scopo della prestazione. Per le persone interessate esclusivamente da danni psichici, al momento della concessione dell'aiuto immediato non si può pretendere che sia già dimostrata una diagnosi concreta con valore di malattia, rispettivamente un disturbo mentale che richiede un trattamento (consid. 4). La riduzione del grado di prova alla verosimiglianza si applica, nell'ambito dell'aiuto immediato, anche all'esistenza di un nesso causale. Il comportamento incriminato non deve costituire inoltre l'unica causa della violazione dell'integrità psichica. Un'eventuale difficile situazione (familiare) preesistente può essere presa in considerazione (consid. 5). L'aiuto immediato sotto forma di un alloggio d'emergenza viene inoltre concesso soltanto qualora sia necessario, adeguato e proporzionato. Anche queste (ulteriori) condizioni al diritto alle prestazioni devono essere rese soltanto verosimili (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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