Invalidenversicherung: Rückwirkende Aufhebung der Dreiviertelsrente per 1. November 2011 wegen Meldepflichtverletzung aufgehoben – unvollständige medizinische Abklärung zum Zeitpunkt der Aufhebung (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 31 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 77 IVV, Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV)
- Datum
- 19.05.2020
- Geschäftsnummer
- 8C_758/2019
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 17 ATSG Art. 25 ATSG Art. 31 ATSG Art. 61 ATSG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 77 IVV Art. 88bis IVV
Zusammenfassung
Der Versicherte erhielt seit 2001 eine Invalidenrente, die ab 2004 auf eine Dreiviertelsrente reduziert wurde. Im Rahmen eines 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte seit 1. November 2011 erwerbstätig war, dies aber nicht meldete. Gestützt auf ein Gutachten hob sie die Rente rückwirkend per 1. November 2011 auf. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte diese Aufhebung. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Wiederausrichtung der Rente. Streitig war, ob die Vorinstanz zu Recht die rückwirkende Aufhebung bestätigt hatte, insbesondere ob die medizinischen Voraussetzungen dafür hinreichend festgestellt worden waren.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und Neuentscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zum Zeitpunkt der rückwirkenden Rentenaufhebung per 1. November 2011 unvollständig festgestellt hatte. Weder dem SMAB-Gutachten noch der übrigen Aktenlage seien konkrete, medizinisch nachvollziehbare Hinweise dafür zu entnehmen, dass dem Versicherten seit Beginn seiner stundenweisen Beschäftigung ab 1. November 2011 eine angepasste Tätigkeit mit uneingeschränkter Leistungsfähigkeit zumutbar gewesen sei. Zudem habe die Vorinstanz sich nicht zum Bericht der Dr. med. F.________ betreffend MRI-Untersuchung der LWS vom 6. Oktober 2017 geäussert, obwohl dessen Befunde zumindest teilweise von den röntgenologischen Befunden abwichen, auf welche sich die SMAB-Gutachter abgestützt hatten. Die Vereinbarkeit dieser neuen Befunde mit den Feststellungen der SMAB-Gutachter zum Gesundheitszustand und zur zumutbaren Leistungsfähigkeit mit Blick auf den massgebenden Verfügungszeitpunkt vom 16. Juli 2018 sei daher nicht geklärt. Diese Mängel beruhen auf einer unvollständigen Feststellung rechtserheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 61 lit. c ATSG. Die Revision der Invalidenrente setzt grundsätzlich eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus (Art. 17 Abs. 1 ATSG), wobei die rückwirkende Aufhebung nur bei Meldepflichtverletzung oder unrechtmässiger Erwirkung der Leistung zulässig ist (Art. 77 IVV und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Meldepflichtverletzung durch Unterlassung der Angabe der Erwerbstätigkeit seit 1. November 2011 war unstreitig (Art. 31 Abs. 1 ATSG), doch reichte dies allein nicht aus, um die rückwirkende Aufhebung zu rechtfertigen, solange die medizinische Grundlage dafür fehlte. Das Bundesgericht verurteilte die Beschwerdegegnerin zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 800.– und zur Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Fr. 5102.50. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klargestellt hat, dass eine rückwirkende Rentenaufhebung nicht allein auf einer Meldepflichtverletzung beruhen darf, sondern stets eine vollständige und medizinisch fundierte Feststellung des Sachverhalts zum maßgeblichen Zeitpunkt erfordert.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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