Gesetzesartikel
Art. 77 IVV – Meldepflicht
7 Entscheide, in denen Art. 77 IVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Invalidenrente und Hilflosenentschädigung seit 2006 aufgrund unvollständiger Abklärung aufgehoben; Rückforderung vom 1. September 2018 bis 30. September 2021 wird zur Neubeurteilung zurückgewiesen (Art. 53 Abs. 2 ATSG)
- Invalidenrente rückwirkend aufgehoben wegen gesundheitlicher Besserung während Observation: Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zulässig, Rückerstattung teilweise verwirkt (Art. 25 Abs. 2 ATSG)
- Invalidenrente wird rückwirkend aufgehoben, weil Versicherter seit 2013 Autohandel betreibt und sich sein psychischer Gesundheitszustand wesentlich verbessert hat (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- Invalidenrente wird wegen fehlender Arbeitsfähigkeit aufgehoben: Beobachtung (BvO) und RAD-Beurteilungen stützen Rentenaufhebung per 30. Juni 2017 (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- Invalidenversicherung: Rückwirkende Aufhebung der Dreiviertelsrente per 1. November 2011 wegen Meldepflichtverletzung aufgehoben – unvollständige medizinische Abklärung zum Zeitpunkt der Aufhebung (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 31 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 77 IVV, Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV)
- Invalidenrentnerin mit unverändertem Gesundheitszustand erhöht Erwerbseinkommen deutlich: Rentenaufhebung wegen Verletzung der Meldepflicht und rentenausschliessenden Einkommens (Art. 77 IVV)
- Invalidenrente wird rückwirkend aufgehoben, weil Versicherter trotz Verbesserung des Gesundheitszustands nicht meldete und weiterhin als Chauffeur arbeitete (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.