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Justizze. Art. 12 AVIV

Bundesgericht

Lehrer wird wegen Teamdynamik entlassen und geht vorzeitig in Pension: Rückwirkende Anrechnung der Beitragszeit bei unverschuldeter Entlassung (Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 V 342 · ATF 147 V 342 · DTF 147 V 342
Datum
15.06.2021
Geschäftsnummer
8C_721/2020
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 8 AVIG Art. 9 AVIG Art. 13 AVIG Art. 15 AVIG Art. 18c AVIG Art. 30 AVIG Art. 12 AVIV Art. 32 AVIV Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 10 BVG Art. 2 FZG Art. 20 IAO Art. 335 OR Art. 336 OR

Zusammenfassung

Ein Lehrer wurde von seiner Privatschule wegen Problemen mit der Teamdynamik entlassen und entschied sich daraufhin für eine vorzeitige Pensionierung per 1. August 2019. Er meldete sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse lehnte den Antrag ab, weil nach vorzeitiger Pensionierung die vorherige Beitragszeit nicht angerechnet werde. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte dies. Der Lehrer erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Feststellung, dass er die Beitragszeit erfülle. Die Arbeitslosenkasse beantragte die Abweisung, das SECO die Gutheissung der Beschwerde.

Das Bundesgericht teilweise gutgeheissen die Beschwerde und hob das kantonale Urteil sowie den Einspracheentscheid auf. Es stellte fest, dass die bisherige Rechtsprechung, welche Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV ausschliesslich auf wirtschaftliche Kündigungsgründe und zwingende vorsorgerechtliche Regelungen beschränkte, rechtsunsicher geworden sei. Angesichts der seit 2010 geltenden Wahlmöglichkeit zwischen Austritts- und Altersleistung gemäss Art. 2 Abs. 1bis FZG und der Praxis des SECO (AVIG-Praxis ALE Rz. B177), welche Unfreiwilligkeit auch bei unverschuldeter Entlassung annimmt, änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung: Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV ist nunmehr auch auf vorzeitige Pensionierungen anzuwenden, die auf einer unverschuldeten Entlassung beruhen. Im vorliegenden Fall war zwar nicht nachgewiesen, dass die Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, doch ergab die Würdigung der Umstände – insbesondere der Vereinbarung über eine pauschale Entschädigung von Fr. 45'000.- und der fehlenden Hinweise auf ein Verschulden –, dass der Beschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt hatte und daher keine Kündigung provoziert hatte. Damit fiel Art. 12 Abs. 1 AVIV nicht zur Anwendung, sodass die vor der Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit angerechnet werden konnte. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die zwölfmonatige Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG. Für die abschliessende Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und die Bemessung der Arbeitslosenentschädigung wurde die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen.

Die Entscheidung stützt sich auf Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV als zentrale Norm, deren Anwendungsbereich nunmehr auf unverschuldete Entlassungen ausgedehnt wurde. Weitere tragende Normen sind Art. 13 Abs. 3 AVIG (Ziel der Verhinderung des ungerechtfertigten Doppelbezugs), Art. 22 AVIG (Vermittlungsfähigkeit), Art. 17 AVIG (Kontrollvorschriften), Art. 2 Abs. 1bis FZG (Wahlmöglichkeit zwischen Austritts- und Altersleistung) sowie Art. 34 IAO-Übereinkommen Nr. 168 (Verschuldensbegriff). Das Bundesgericht berief sich zudem auf die Verfassungsgrundsätze der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV), um die frühere Beschränkung auf wirtschaftliche Gründe als nicht mehr gerechtfertigt zu erachten.

Das Bundesgericht verurteilte die Beschwerdegegnerin zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 500.- und zur Parteientschädigung von Fr. 2800.- zugunsten des Beschwerdeführers. Die Sache wurde zudem zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das kantonale Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie eine fundamentale Änderung der Rechtsprechung zur Anrechnung der Beitragszeit bei vorzeitiger Pensionierung vollzog: Erstmals wird die Unfreiwilligkeit der Pensionierung nicht mehr allein an objektiven, wirtschaftlichen oder reglementarischen Zwängen festgemacht, sondern auch an der subjektiven Unschuld des Versicherten bei der Entlassung. Damit wird älteren Arbeitslosen ein stärkerer Schutz gewährt, was auch im Lichte des neu geschaffenen Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) steht.

Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und 3 AVIG; Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV; Beitragszeit vorzeitig Pensionierter. Die Rechtsprechung zur Beitragszeit bei einer vorzeitigen Pensionierung ist dahingehend zu ändern, dass neben den im Verordnungswortlaut genannten wirtschaftlichen Gründen auch die unverschuldete Entlassung einzubeziehen ist (E. 5.4 und 5.5). Regeste Art. 8 al. 1 let. e, art. 13 al. 1 et 3 LACI; art. 12 al. 2 let. a OACI; période de cotisation des assurés à la retraite anticipée. La jurisprudence relative à la période de cotisation des assurés mis à la retraite anticipée doit être modifiée en ce sens qu'il faut inclure le licenciement non fautif en sus des raisons d'ordre économique mentionnées dans le texte de l'ordonnance (consid. 5.4 et 5.5). Regesto Art. 8 cpv. 1 lett. e, art. 13 cpv. 1 e 3 LADI; art. 12 cpv. 2 lett. a OADI; periodo di contribuzione per le persone pensionate anticipatamente. La giurisprudenza relativa al periodo di contribuzione di una persona pensionata anticipatamente deve essere modificata nel senso che accanto ai motivi economici previsti dal testo dell'ordinanza deve essere annoverato anche il licenziamento non colpevole (consid. 5.4 e 5.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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