Gesetzesartikel
Art. 9 AVIG – Rahmenfristen
6 Entscheide, in denen Art. 9 AVIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Lehrer wird wegen Teamdynamik entlassen und geht vorzeitig in Pension: Rückwirkende Anrechnung der Beitragszeit bei unverschuldeter Entlassung (Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV)
- Versicherte mit Abrufverhältnis beantragt in zweiter Rahmenfrist Arbeitslosenentschädigung: Überbrückungscharakter verloren, anrechenbarer Arbeitsausfall verneint (Art. 11 Abs. 1 AVIG)
- Versicherter beantragt 520 Taggelder, obwohl Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist nur 20,233 Monate beträgt: Höchstanspruch auf 400 Taggelder bleibt bestehen (Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG)
- Arbeitsloser mit 18-prozentiger Erwerbsunfähigkeit erhält verkürzte Wartezeit von fünf Tagen statt zehn für Arbeitslosenentschädigung (Art. 18 AVIG)
- Mutterschaftsentschädigung nach Aufgabe der Selbständigkeit: Rahmenfristverlängerung bejaht, Sache zurückgewiesen (Art. 29 lit. b EOV)
- Arbeitslosenversicherung: Keine Befreiung von Beitragszeit bei kombinierter Berufung auf Kindererziehung und Krankheit (Art. 14 Abs. 1 AVIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.