Invaliditätspension: Überentschädigungsberechnung mit hypothetischem Einkommen bei nachgewiesener Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unwirksam (Art. 34a Abs. 1 BVG)
- Datum
- 22.03.2022
- Geschäftsnummer
- 9C_532/2021
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 17 AVIG Art. 27 AVIG Art. 99 BGG Art. 34a BVG Art. 24 BVV
Zusammenfassung
Eine Krankenpflegerin erlitt 2007 einen Unfall und wurde 2013 von der IV-Stelle mit einem Invaliditätsgrad von 76 % zur ganzen Invalidenrente berechtigt. Nach Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses 2010 meldete sie sich bei der RAV an und bewarb sich mehrfach, ohne eine neue Stelle zu finden. Sie beantragte bei ihrer Pensionskasse eine lebenslängliche Invalidenrente ab 2012, wobei diese die Leistung mit Verweis auf eine Überentschädigung verweigerte – unter anderem mit der Annahme eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil es die Restarbeitsfähigkeit als verwertbar ansah. Die Versicherte erhob Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Urteils sowie die Ausrichtung der Rente.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil teilweise auf, weil die Vorinstanz bei der Überentschädigungsberechnung zu Unrecht ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt hatte. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem Stellenverlust während rund zweier Jahre ernsthaft und genügend um eine neue Arbeitsstelle bemüht war, obwohl sie letztlich erfolglos blieb. Dies ergab sich aus der Auszahlung von 400 Taggeldern durch die Arbeitslosenversicherung von Mai 2010 bis Februar 2012, was gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG und Art. 17 Abs. 1 AVIG ernsthafte Arbeitsbemühungen voraussetzt. Zudem war der Bewerbungsprozess ab August 2010 während rund eines Jahres intensiv und professionell durch ein spezialisiertes Unternehmen im Auftrag der Unfallversicherung begleitet, ohne dass ein Hinweis auf mangelhafte Mitwirkung der Versicherten vorlag. Die kantonale Annahme, Tätigkeiten im Pflegebereich oder als Fusspflegerin seien von vornherein nicht zumutbar, fand keine Grundlage in den ärztlichen Berichten oder im Sachverhalt. Damit war die Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit widerlegt, sodass die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens bei der Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a Abs. 1 BVG, Art. 34a Abs. 5 lit. a BVG, Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV und Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV rechtswidrig war. Der Subeventualantrag, das tatsächlich erzielte Einkommen als Fusspflegerin nicht anzurechnen, wurde als neu und unzulässig nach Art. 99 Abs. 2 BGG verworfen. Die Sache wurde für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Mai 2019 zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– nach Art. 66 Abs. 1 BGG und hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2800.– zu entschädigen nach Art. 68 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt, dass die bloße Dauer einer erfolglosen Stellensuche bei gesundheitlichen Einschränkungen und professioneller Begleitung ausreicht, um die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu widerlegen – ohne dass konkrete Bewerbungsnachweise für jeden Monat erforderlich sind.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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