Versicherte mit Abrufverhältnis beantragt in zweiter Rahmenfrist Arbeitslosenentschädigung: Überbrückungscharakter verloren, anrechenbarer Arbeitsausfall verneint (Art. 11 Abs. 1 AVIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 V 112 · ATF 146 V 112 · DTF 146 V 112
- Datum
- 11.03.2020
- Geschäftsnummer
- 8C_778/2019
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 8 AVIG Art. 9 AVIG Art. 10 AVIG Art. 11 AVIG Art. 17 AVIG Art. 4 AVIV Art. 93 BGG Art. 8 BV
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin, das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, legte Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ein, das die Beschwerdegegnerin als teilweise arbeitslos anerkannt und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen hatte. Streitig war, ob die Beschwerdegegnerin, die seit knapp dreizehn Monaten ein Arbeitsverhältnis auf Abruf bei der B.________ AG ausübte, in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hatte. Die Vorinstanz hatte dies bejaht, unter Berufung auf den Überbrückungscharakter der Tätigkeit und die intensiven Bemühungen der Versicherten um mehr Einsätze oder eine Vollzeitstelle.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf und bestätigte den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse, der den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneinte. Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis auf Abruf bei der B.________ AG seit knapp dreizehn Monaten bestand und weiterhin ausgeübt wurde, wobei die Beschäftigungsschwankungen so gross waren, dass sich keine individuelle Normalarbeitszeit ermitteln liess. Damit fehlte es an einem anrechenbaren Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIG, da kein Verdienstausfall über mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage vorlag. Der Überbrückungscharakter der Abruftätigkeit war nach dieser Dauer verloren gegangen; für die Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist galt daher eine Neubeurteilung aller Anspruchsvoraussetzungen, unabhängig vom früheren Schadenminderungszweck. Dies folgte aus dem systematischen Aufbau der Arbeitslosenversicherung und dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV. Die Rechtsprechung zur Arbeit auf Abruf wurde präzisiert: Sie ist auf die Dauer einer ersten Leistungsrahmenfrist zu begrenzen. Die Beschwerde war zulässig, weil der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz der Arbeitslosenkasse einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bereitete. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden der unterlegenen Beschwerdegegnerin auferlegt. Das Urteil präzisiert erstmals die Grenzen des Überbrückungscharakters bei Abrufverhältnissen in Folgerahmenfristen und stellt klar, dass ein solches Verhältnis nach über einem Jahr grundsätzlich nicht mehr als Schadenminderungstätigkeit gilt.
Regeste
Art. 8 Abs. 1 lit. a und b, Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 11 AVIG; anrechenbarer Arbeitsausfall. Die Vorgehensweise, den anrechenbaren Arbeitsausfall bei einer Arbeit auf Abruf mit Überbrückungscharakter aufgrund des davor ausgeübten festen Arbeitsverhältnisses (als letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV) zu bejahen, ist aus gesetzessystematischer Sicht und unter dem Aspekt des Gebots der Gleichbehandlung der Versicherten auf die Dauer einer ersten Leistungsrahmenfrist zu begrenzen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3-5). Regeste Art. 8 al. 1 let. a et b, art. 10 al. 2 let. b et art. 11 LACI; prise en compte de la perte de travail. En cas de travail sur appel effectué dans le seul but de réduire le manque à gagner résultant du chômage, le procédé consistant à admettre l'existence d'une perte de travail en raison de l'emploi fixe exercé précédemment (en tant que dernier rapport de travail au sens de l'art. 4 al. 1 OACI) doit être limité à la durée d'un premier délai-cadre d'indemnisation compte tenu de la systématique de la loi et de l'égalité de traitement entre assurés (précision de jurisprudence; consid. 3-5). Regesto Art. 8 cpv. 1 lett. a e b, art. 10 cpv. 2 lett. b e art. 11 LADI; perdita di lavoro computabile. In caso di lavoro su chiamata effettuato con il solo scopo di ridurre la perdita di reddito derivante dalla disoccupazione, il procedere consistente ad ammettere l'esistenza di una perdita di lavoro computabile a causa dell'occupazione fissa esercitata precedentemente (in quanto sia l'ultimo rapporto di lavoro a norma dell'art. 4 cpv. 1 OADI) deve essere limitato alla durata di un primo periodo-quadro d'indennizzo, tenuto conto della sistematica della legge e della parità di trattamento fra gli assicurati (precisazione di giurisprudenza; consid. 3-5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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