Gesetzesartikel
Art. 11 UVV – Rückfälle und Spätfolgen
6 Entscheide, in denen Art. 11 UVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherte beantragt Invalidenrente nach Bagatellunfall vom 30. Dezember 2021: Kein Kausalzusammenhang mit dauerhaften Beeinträchtigungen festgestellt, Beschwerde abgewiesen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG)
- Versicherte nach Schulterunfall: Leistungseinstellung wegen fehlender Unfallkausalität aufgehoben, Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
- Versicherter beantragt Leistungen für Operation im Mai 2020 wegen vermeintlichem unfallbedingtem komplexem regionalem Schmerzsyndrom (CRPS): Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen, Fallabschluss rechtmässig (Art. 19 Abs. 1 UVG)
- Versicherte beantragt Leistungen für komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) als Spätfolge eines Unfalls: Rechtskräftige Kausalitätsverneinung schliesst spätere Leistungsansprüche aus (Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 11 UVV)
- Versicherter beansprucht Leistungen für Hüft- und Rückenbeschwerden sowie psychische Folgen eines Unfalls von 1989: Kausalzusammenhang verneint, Beschwerde abgewiesen (Art. 9 UVG)
- Versicherter mit Schädel-Hirn-Trauma beantragt Invalidenrente rückwirkend ab Dezember 2013: Keine Heilbehandlung nach Rückfallmeldung, Rentenbeginn daher frühestens auf Gesuchseinreichung festzulegen (Art. 19 Abs. 1 UVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.